AwSV: Aus 16 Länderverordnungen wird eine Bundesverordnung - Unternehmen aufgepasst!
20.02.2013
Maschinenbau
Die neue Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Der Weg zur Bundesanlagenverordnung (AwSV)
Seit der Förderalismusreform von 2006 verfügt der Bund über eine erweiterte Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Wasserhaushalts. Darüber hinaus hat der Bund mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von 2009 erstmals die Möglichkeit, das Recht des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen durch das WHG zu regeln.
Die im WHG enthaltenen Grundsatzanforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 62 und 63) werden künftig in einer bundesweit einheitlichen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV, früher VAUwS) geregelt. Diese neue AwSV wird die bisherigen 16 Anlagenverordnungen (VAwS) der einzelnen Bundesländer ablösen und damit ein bundesweit einheitliches Schutzniveau auf dem Gebiet des anlagenbezogenen Gewässerschutzes erreichen – was einem grundlegenden Umbruch im Gewässerschutz gleichkommt.
In einer Kooperation zwischen Bund und Ländern wurde im Dezember 2010 ein erster Entwurf für eine solche Bundesverordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erarbeitet, der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) als "VAUwS" veröffentlicht wurde.
Als Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Anhörungen sowie der Ressortabstimmungen wurden im Jahr 2012 weitere Entwürfe erarbeitet. Bislang letzter Stand ist die im September 2012 als "AwSV" bezeichnete Bundesverordnung mit Entwurfsstand vom 31.08.2012. Die AwSV umfasst 5 Kapitel mit rund 70 Paragraphen und 7 Anlagen. Da der Erlass der AwSV Bestandteil des 10-Punkte-Programms des Bundesumweltministers Peter Altmaier vom August 2012 ist, wird diese voraussichtlich noch 2013 in Kraft treten.
Auswirkungen der AwSV auf die betriebliche Praxis
Anhand des aktuellen Entwurfs der AwSV ist davon auszugehen, dass diese nennenswerte Auswirkungen auf die betriebliche Praxis haben wird. Auf Anlagenbetreiber, Planer und Sachverständige werden je nach Bundesland mehr oder weniger neue Vorgaben zukommen.
Änderungen sind unter anderem:
• Ausgenommen vom Anwendungsbereich werden oberirdische Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen von maximal 220 Litern oder einer Masse von maximal 200 kg (§ 1), "Bagatellgrenze"
• Neu eingeführt werden Regelungen zur Einstufung der wassergefährdenden Stoffe (Kapitel 2).
• WGK 2 wird umbenannt in "deutlich wassergefährdend" (§ 3).
• Neu eingeführt wird die Kategorie "allgemein wassergefährdend" (ohne WGK) für Stoffe und Gemische, bei denen eine Einstufung in WGK schwierig wäre. Darunter fallen u. a. Jauche, Gülle, Silagesickersäfte, aufschwimmende flüssige Stoffe und feste Gemische inkl. fester Abfälle (§ 3).
• Die Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen (z. B. Umschlaganlagen im Intermodalen Verkehr) werden konkretisiert bzw. neu formuliert (§ 25ff).
• Der Anlagenbetreiber hat eine detaillierte Anlagendokumentation zu führen, auch bei nicht prüfpflichtigen Anlagen (§ 43).
• Für die Beseitigung von geringfügigen Mängeln wird eine Frist von 6 Monaten vorgegeben (§ 48 Abs. 1).
• Bei bestehenden prüfpflichtigen Anlagen müssen spätestens 5 Jahre nach dem Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung die Nachrüstungsmaßnahmen umgesetzt sein. Die Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen (§ 67).
• Die Regelungen zu Anlagen "einfacher oder herkömmlicher Art" entfallen in der neuen AwSV.
• Anforderungen an JGS-Anlagen werden in einem eigenen Anhang geregelt.
Zu Ihrer Information haben wir den aktuellen (31.08.2012) Verordnungsentwurf der AwSV sowie die Begründung zum AwSV-Entwurf des BMU zum Download für Sie bereitgestellt.
Weitere ausführliche Informationen zum Thema "Wasser", wie z.B. Gesetze, Regelwerke und Informationen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).
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