BImSchG / BImSchV: Betreuung von Genehmigungsverfahren - Rechtzeitige Abstimmung mit Behörden unerlässlich
12.09.2013
Maschinenbau

Für Anlagen im Anwendungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImSchG) bzw. der zugehörigen Verordnungen (BImSchV) muss parallel zu dieser Planung gleichzeitig die Genehmigungsplanung erfolgen. Hierdurch werden insbesondere alle Aspekte für die rechtskonformen Errichtung und anschließenden Betrieb der Anlage abgedeckt. Dies gilt gleichermaßen für die Errichtung von Neuanlagen (§10 BImSchG) als auch für die Änderung bestehender Anlagen (§§15 f. BImSchG). In Abhängigkeit von Art und Umfang der Maßnahme sind grundsätzlich verschiedene Zuständigkeiten und Wege der Einreichung entsprechender Genehmigungsunterlagen zu berücksichtigen.
Rechtzeitige Abstimmung mit Behörden unerlässlich
Neben der Erstellung der Antragsunterlagen sollte gleichzeitig eine Abstimmung mit den zuständigen Behörden erfolgen, um Art und Umfang der Antragsunterlagen sowie alle Fragestellungen zum Ablauf des Verfahrens zu berücksichtigen. Dies betrifft zum Beispiel:
- Ist der vorzeitige Baubeginn gemäß §8a BImSchG zu beantragen?
- Welche Formulare sind dem Antrag beizufügen?
- Ist eine Genehmigungsantrag oder eine Anzeige einzureichen?
- Wesentliche Änderung (§16 BImSchG) oder nicht (§15 BImSchG)?
- Ist die Öffentlichkeit am Verfahren zu beteiligen und sind Erörterungstermine durchzuführen?
- Welche Gutachten sind dem Antrag beizufügen?
- Ist eine Vorprüfung des Einzelfalles oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich?
Neben diesen rein "genehmigungstechnischen" Fragestellungen ist gleichzeitig immer die Synchronisation mit der parallel laufenden technischen Planung zu erfolgen, auf deren technischen Daten die Genehmigungsunterlagen basieren.
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