So holen Sie die Umsatzsteuer zurück - online-auskunft24-com
21.01.2014 / ID: 153651
Medien & Kommunikation
Selbstständige oder Freiberufler berechnen gem. § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuerzahlungen. Das ist aber nur möglich, wenn es sich um einen Freiberufler handelt oder das Unternehmen 500.000,00 EUR erwirtschaftet. Die Umsatzsteuer, welche von den Kunden beispielsweise im Monat Dezember gezahlt worden ist, wurde bei der Umsatzsteuervoranmeldung mit der tatsächlichen Umsatzsteuer des Monats Dezember addiert. Umsatzsteuer, die den Kunden schon in Rechnung gestellt worden ist, aber nicht gezahlt worden ist, blieb hierbei unbeachtet. Von der eingenommen Umsatzsteuer wurde die Umsatzsteuer abgezogen, die die Unternehmen an die anderen Unternehmen gezahlt haben.
Online-Auskunft24.com (https://www.facebook.com/pages/online-auskunft24com/1412189619014544) weist darauf hin, dass für die eingenommenen Umsatzsteuerbeträge, die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gilt. Die Vorsteuer kann nun aus allen Rechnungen abgezogen werden. Es ist völlig unrelevant, ob die Rechnung schon bezahlt wurde, oder nicht. Dadurch wird nur die Umsatzsteuer abgeführt, welche die Unternehmen nun schon aus den eigenen Ausgabenrechnungen gezahlt haben. Die Vorsteuer kann jetzt von Rechnungen abgezogen werden, die noch gar nicht gezahlt wurden.
Online-Auskunft24.com (http://online-auskunft-24.com) macht die Unternehmen darauf aufmerksam, dass diese über mehrere Monate hinweg, einen kostenlosen Kredit beim Finanzamt "gewinnen", da ein Teil der zu zahlenden Umsatzsteuer auf später verschoben wird.
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