Pressemitteilung von Thomas Heidorn

ARAG Verbrauchertipps


11.07.2013 / ID: 126576
Medizin, Gesundheit & Wellness

Düsseldorf, 11.07.2012

Wann zahlt eigentlich die Unfallversicherung?
Für diese Frage können die der Versicherung zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen auschlaggebend sein. Die Unfallversicherung tritt grundsätzlich ein, "wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet". So steht es in § 178 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. ARAG Experten nennen einige Urteile, in denen ein Unfall nach den jeweiligen Bestimmungen bejaht wurde: Es liegt ein Unfall vor, wenn zum Beispiel ein Handballspieler wegen eines stumpfen Hallenbodens abrupt stoppt, sich dann bei einem Täuschungsmanöver den Fuß verdreht und umknickt. Er bekommt völlig zu Recht Hilfe aus seiner Unfallversicherung entschied das Oberlandesgericht in München (OLG München, Az.: 15 U 3010/97). Ein deckungspflichtiger Unfall ist demnach auch der Riss der Bizepssehne beim Sportkegeln. Die Begründung der Richter des Oberlandesgericht Nürnberg: Der Sehnenriss beruht auf einer exzentrischen Anspannung der Sehnen, basiert also auf erhöhter Kraftanstrengung. OLG Nürnberg, Az.: 8 U 3372/99). Ein Bandscheibenvorfall nach der Gartenarbeit ist demnach jedoch nicht durch eine Unfallversicherung abgedeckt, entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Az.: 20 U 177/97).

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Welche Versicherung zahlt beim Sportunfall?
Vereinssportler, die sich verletzen, sollten ihre Sportversicherung und ihre private Unfallversicherung sofort in Kenntnis setzen. Auch ein Invaliditätsanspruch wegen bleibender körperlicher Schäden sollte bei allen Versicherern angemeldet werden. Einer der Versicherer übernimmt dann die Bearbeitung des Schadens; in aller Regel schließen sich die anderen Gesellschaften seinen Entscheidungen an. Durch dieses Verfahren müssen beispielsweise Gutachten nur einmal erstellt werden - das spart nicht nur Kosten sondern auch wertvolle Zeit.

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Studio-Betreiber haften bei Unfall
Fitness-Geräte bergen auch bei sachgemäßem Gebrauch ein nicht unerhebliches Verletzungsrisiko! Darum treffen den Betreibern von Fitness-Studios nach Ansicht der ARAG Experten hohe Sorgfaltsanforderungen. Diese Meinung teilen offenbar auch die Richter des Landgerichts Coburg. Sie sprachen jetzt einem Mann 4000 Euro Schmerzensgeld zu, nachdem sich dieser an einem so genannten Rückenzuggerät verletzt hatte. Während der Mann an dem Gerät trainierte riss plötzlich das Stahlseil, an dem die Gewichte hingen. Die Metallstange prallte gegen seinen Kopf; er erlitt eine Platzwunde und eine Schädelprellung. Zudem leidet der Mann seit dem Unfall an Schwindelanfällen, eingeschränkter Hörfähigkeit und Tinnitus. Die Richter waren der Ansicht, dass der Betreiber das Sportgerät unzureichend kontrolliert habe. Vor dem Unfall sei mit bloßem Auge zu erkennen gewesen, dass das Stahlseil stellenweise verrostet und einzelne Drähte des Seils bereits gerissen waren. Darum müsse der Betreiber des Fitness-Studios auch für etwaige Folgeschäden aufkommen (LG Coburg, Az.:23 O 249/06).

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