Tattoos: Risiken und Nebenwirkungen
15.07.2025 / ID: 430578
Medizin, Gesundheit & Wellness

Tattoos für jedermann
Trotz aller Normalität gibt es Berufsgruppen, die diesbezüglich Einschränkungen erleben. Im öffentlichen Dienst, bei der Polizei oder innerhalb der Bundeswehr können Tätowierungen sogar untersagt sein. Aber auch da gilt dieses Verbot laut ARAG Experten nicht allgemein, denn das Tattoo ist Teil des Persönlichkeitsrechts. Dennoch hat jeder Arbeitgeber ein Direktionsrecht und ist damit dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt, solange diese Anweisungen verhältnismäßig und gut begründet sind. So sind beispielsweise alle tätowierten Darstellungen, die mit Gewalt zu tun haben, ebenso wie rassistische oder sexistische Sprüche und Bilder sowie Symbole extremer oder verfassungsfeindlicher Organisationen auf der Haut verboten - egal, ob sichtbar oder nicht.
Tattoos zu sichtbar für den Staatsdienst?
Handelt es sich bei den sichtbaren Tattoos, z. B. an Hals, Gesicht oder Händen, allerdings um harmlose Kunst, ist auch bei Staatsdienern in der Regel nichts dagegen einzuwenden. So entschied ganz aktuell das Verwaltungsgericht Berlin, dass eine 33-jährige Kripo-Anwärterin trotz bunter Handrücken nicht von der Einstellung bei der Kriminalpolizei ausgeschlossen werden darf (Az.: VG 26 L 288/24, noch nicht rechtskräftig). Begründung des Gerichts: Das Tragen von Tätowierungen auch im sichtbaren Bereich kann dem nur entgegenstehen, wenn diese über das übliche Maß hinausgehen oder aber wegen ihrer individualisierenden Art die Funktion der Beamtin in den Hintergrund drängen. Dies war aber laut ARAG Experten bei Blumen mit den Namen der Kinder nicht der Fall.
Krankschreibung wegen Tattoo - ohne Lohnfortzahlung?
Wer auf frische Tätowierungen allergisch reagiert und daraufhin krankgeschrieben werden muss, muss laut ARAG Experten mit folgenreichen Problemen am Arbeitsplatz rechnen: So wurde einer Altenpflegerin, die nach einer Tätowierung eine Infektion davongetragen hatte und einige Tage nicht arbeiten konnte, das Entgelt gestrichen. Trotz ihrer Klage über zwei Instanzen behielt der Arbeitgeber Recht: Dieser begründete die fehlende Lohnzahlung damit, dass die Angestellte mit der Tätowierung einer Körperverletzung zugestimmt hatte und damit das Risiko eingegangen war, verletzt daraus hervorzugehen. Somit hatte sie ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. In dem Fall greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) laut ARAG Experten nicht (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az. 5 Sa 284 a/24).
Krank durch Tattoos?
Um gesundheitliche Probleme beim Stechen von Tattoos zu vermeiden, unterliegen die Materialien strengen gesetzlichen Regelungen . In den letzten Jahren sind laut ARAG Experten diverse Farben neuen Bestimmungen der Europäischen Union zum Opfer gefallen: Insgesamt zwei Drittel aller vorhandenen Farben enthielten potenziell schädliche Substanzen, darunter Konservierungsstoffe, Bindemittel, Azofarbstoffe, Nickel und aromatische Kohlenwasserstoffe, die Krebs auslösen können.
Tattoos für Jugendliche erlaubt?
Prinzipiell gibt es für Tätowierungen keine gesetzliche Altersgrenze. Sie gelten zwar als Körperverletzung, dieser Aspekt entfällt aber, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Entscheidend ist laut ARAG Experten die geistige Reife desjenigen, der sich unter die Nadel begeben will. Denn sie bestimmt darüber, ob die Tragweite der Entscheidung erfasst werden kann. Da dies schwer einzuschätzen ist, lehnt der Verein Deutscher Organisierter Tätowierer (DOT) Aufträge von unter 18-Jährigen ab. Ohnehin ist der Vertrag mit dem Tätowierer bei Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern in der Regel nicht wirksam.
Tattoos entfernen - ein Kinderspiel?
Tattoos zu entfernen, ist meist nicht ohne. Zum einen übersteigen die Kosten der Entfernung die der Tätowierung für gewöhnlich um ein Vielfaches, da es ratsam ist, diese per Laser von einem Arzt entfernen zu lassen. Zwar bieten inzwischen auch die Studios selbst eine Entfernung per Blitzlampe an, diese können allerdings die Haut stark beschädigen und für unschöne Narben sorgen. Auch von der Alternative, einer Flüssig-Entfernung mit Milchsäure raten die ARAG Experten entschieden ab, da diese Methode häufig mit Entzündungen einhergeht. Bleibt also eine teure Behandlung beim Hautarzt und die wird nicht von der Krankenkasse bezahlt, da dieser Vorgang als ästhetisch-kosmetischer Eingriff angesehen wird.
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