Pressemitteilung von UniCare GmbH

Welt-Thrombose-Tag: VTE-Risiko endet nicht mit Entlassung


08.10.2026 / ID: 447017
Medizin, Gesundheit & Wellness

Welt-Thrombose-Tag: VTE-Risiko endet nicht mit EntlassungSchmitten im Taunus, 7. Oktober 2026 – Am 13. Oktober ist Welt-Thrombose-Tag. Die Aufmerksamkeit gilt dabei meist der Prophylaxe während des Krankenhausaufenthalts. Die aktuelle S3-Leitlinie zur Prophylaxe der venösen Thromboembolie (VTE) lenkt den Blick auch auf die Zeit danach: Sie beschreibt ein längerfristig fortbestehendes VTE-Risiko, etwa nach Operationen, nach Verletzungen oder bei eingeschränkter Mobilität, das auch nach der Entlassung aus der stationären Behandlung anhält.

Eine Zahl aus der Leitlinie macht das greifbar. Eine retrospektive Auswertung von 529.492 nicht-chirurgischen Patienten in Kalifornien, die zwischen 2013 und 2021 stationär behandelt und sechs Monate nachbeobachtet wurden, fand 77,6 Prozent der VTE-Ereignisse nach der Entlassung. Zum Vergleich: Die durchschnittliche Verweildauer in den chirurgischen und internistischen Fächern lag in Deutschland 2023 bei fünf Tagen.

Der Befund verschiebt die Perspektive, nicht die Zuständigkeit

Die Leitlinie zieht daraus eine organisatorische Konsequenz: Sie hält es für sinnvoll, am Ende der stationären Behandlung für die Zeit danach, ob in der Rehabilitationseinrichtung oder ambulant, das VTE-Risiko erneut einzuschätzen und die Prophylaxe daran auszurichten. Für die Praxis betrifft das die Dokumentation, die Übergabe an die nachbehandelnde Einrichtung und die Frage, wer nach der Entlassung über die Fortführung einer Prophylaxe entscheidet. Diese Punkte sind organisatorisch zu lösen, nicht technisch.

Was die S3-Leitlinie 4.1 zur physikalischen Prophylaxe vorsieht

Die S3-Leitlinie „Prophylaxe der venösen Thromboembolie (VTE)“ liegt seit Januar 2026 in der Version 4.1 vor (AWMF-Registernummer 003-001). Für die physikalische Prophylaxe ist sie an einer Stelle deutlich: Bei mittlerem oder hohem VTE-Risiko und Kontraindikationen gegen eine medikamentöse VTE-Prophylaxe sollen physikalische Maßnahmen zur Anwendung kommen, bevorzugt die intermittierende pneumatische Kompression (IPK). Das ist Empfehlung 7.3 mit Empfehlungsgrad A. Begründet wird die Bevorzugung damit, dass die Evidenz deutliche Hinweise ergibt, dass Thromboseprophylaxestrümpfe im Vergleich zur IPK weniger effizient sind.

Wo die Aussage endet

Drei Grenzen gehören in dieselbe Meldung, weil sie in der Kommunikation regelmäßig überschritten werden:


Physikalische Maßnahmen ersetzen eine indizierte medikamentöse VTE-Prophylaxe nicht (Empfehlung 7.2, Expertenkonsens).

Die Kombination aus physikalischer und medikamentöser Prophylaxe ist eine offene Empfehlung mit Empfehlungsgrad 0, also eine Kann-Empfehlung und kein Regelfall (Empfehlung 7.4).

Aussagekräftige Studien zum Vergleich der verfügbaren IPK-Systeme liegen laut Leitlinie nicht vor. Belegbar sind Aussagen über das Verfahren, nicht über ein einzelnes Fabrikat.


Eine vierte Grenze betrifft den Aufhänger selbst: Die 77,6 Prozent beschreiben, wann Ereignisse auftreten, nicht die Wirkung einer bestimmten Maßnahme nach der Entlassung. Aus der Zahl folgt kein Bedarf für ein bestimmtes Gerät, sondern mehr Aufmerksamkeit für die Übergänge zwischen Klinik, Reha und häuslicher Versorgung.

Anwendungsgrenzen und Einweisung

Die IPK ist nicht bei jedem Patienten anwendbar. Die Leitlinie nennt als Kontraindikationen unter anderem eine dekompensierte Herzinsuffizienz sowie eine ausgedehnte Thrombophlebitis, eine Thrombose oder einen Thromboseverdacht. Eine schwere periphere arterielle Verschlusskrankheit mit kritischer Extremitätenischämie kann die Anwendung physikalischer Maßnahmen einschränken. In einer von der Leitlinie zitierten Metaanalyse bei Schlaganfallpatienten traten IPK-bezogene unerwünschte Ereignisse wie Hautverletzungen, Störungen des Schlafs und Stürze bei 2,89 Prozent der Patienten mit IPK auf, gegenüber 1,29 Prozent in der Kontrollgruppe.

Das spricht nicht gegen das Verfahren, sondern für eine sorgfältige Einweisung. Rechtlich ist sie ohnehin gefordert: Die Einweisung in die Anwendung von Medizinprodukten ist Betreiberpflicht nach § 4 Absatz 3 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Dieselbe Pflicht gilt in Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen, in denen Patienten nach dem Klinikaufenthalt weiterversorgt werden, dort oft mit wechselndem Personal und entsprechend wiederkehrendem Schulungsbedarf. Schulungskonzepte tragen dann, wenn sie gemeinsam mit den Pflegeteams geplant werden. Sie kennen die Abläufe, in die ein Gerät passen muss.

„Die Zahl verschiebt den Blick. Wer VTE-Prophylaxe als Aufgabe des Klinikaufenthalts denkt, betrachtet nur einen Teil des Risikofensters“, sagt Julian Raab, Geschäftsführer der UniCare GmbH. „Für uns heißt das nicht, dass ein Gerät dieses Problem löst. Es heißt, dass Risikoeinschätzung, Einweisung und Übergabe an der Schnittstelle genauso sorgfältig organisiert sein müssen wie die Prophylaxe auf der Station.“

Am Ende steht kein technisches, sondern ein organisatorisches Ziel: dass die Risikoeinschätzung eines Patienten nicht am Entlassungstag abreißt. Darum geht es am Welt-Thrombose-Tag.

Weiterführende Einordnung

Die ausführliche fachliche Aufbereitung mit Quellen, Risikozeiträumen und Konsequenzen für die Übergabe steht im UniCare-Wissensbeitrag „Thromboseprophylaxe nach der Entlassung“: https://unicare-gmbh.de/wissen/thromboseprophylaxe-nach-entlassung/

Quellen: S3-Leitlinie „Prophylaxe der venösen Thromboembolie (VTE)“, AWMF-Registernummer 003-001, Version 4.1, Januar 2026 (Empfehlungen 7.2, 7.3, 7.4; Kapitel 7 und 10). Neeman E et al.: Trends and Risk Factors for Venous Thromboembolism Among Hospitalized Medical Patients. JAMA Netw Open 2022;5(11):e2240373.

(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

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