Pressemitteilung von Michael Rainer

Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland erschwert wohl die Unterhaltung einer Wohnung im Inland


06.02.2013 / ID: 100219
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html Die Entsendung eines Arbeitnehmers über Jahre an eine Tochtergesellschaft ins Ausland, kann für den Betroffenen Neuerungen in der Aufstellung seiner Werbungskosten bedeuten.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg http://www.grprainer.com führen dazu aus: Gerade in Konzernen und Firmen, die europa- oder sogar weltweit agieren, ist es sehr wahrscheinlich, dass ein Mitarbeiter im Laufe seiner Karriere bei einer Tochtergesellschaft im Ausland tätig wird. Häufig wird dabei der Erstwohnsitz in der Heimat beibehalten.

Problematisch ist in diesen Fällen, ob die Unterhaltung der ausländischen Wohnung, sowie die so anfallenden Reisekosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

So lag der Fall, den das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.01.2013 zu entscheiden hatte (Az.: 11 K 3180 / 11 E). Hier wurde der Kläger zunächst für drei, insgesamt aber für sechs Jahre an eine ausländische Tochtergesellschaft eines deutschen Mutterkonzern entsendet. Daraufhin zog er mit seiner gesamten Familie ins Ausland, behielt seinen deutschen Wohnsitz jedoch bei. Die Mietaufwendungen für die Auslandswohnung und die Fahrten zwischen dieser und der ausländischen Tätigkeitsstätte wollte er als Werbungskosten geltend machen.

Diese Klage wies das Finanzgericht Düsseldorf in oben genanntem Urteil ab. Bezugspunkt dieser Entscheidung sei nach Ansicht der Richter die Dauer der Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland gewesen. Diese erstreckte sich vorliegend auf insgesamt sechs Jahre, wodurch die ausländische Arbeitsstätte nicht als vorübergehender, sondern vielmehr als regelmäßiger Arbeitsort anzusehen sei.

Lebensmittelpunkt des Klägers sei der Urteilsbegründung folgend seine Arbeit im Ausland gewesen, die Unterhaltung einer Wohnung in Deutschland komme daher auch unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Haushaltsführung nicht als Posten der Werbungskosten in Betracht. Das Gericht sah die Mietaufwendungen der deutschen Wohnung daher als nicht abzugsfähig an.

Aus denselben Gründen war das Finanzgericht Düsseldorf auch bezüglich der geltend gemachten Fahrtaufwendungen nicht einer Meinung mit dem Kläger und gewährte diesem lediglich die Geltendmachung der gängigen Entfernungspauschale. Die tatsächlichen Kosten blieben unberücksichtigt.

Steht auch bei Ihnen eine arbeitsbezogene Entsendung ins Ausland an, so sollten Sie gut überlegen, ob sich die weitere Unterhaltung ihres Wohnsitzes in Deutschland für Sie rechnet. Ein im Steuerrecht versierter Anwalt berät sie zu diesem Thema.

http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html
Rechtsanwalt Anwalt Rechtsanwälte Anwälte

http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln

Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Michael Rainer
Weitere Artikel in dieser Kategorie
13.11.2025 | FDP-Co-Kreisvorsitzende
Taiwanesische Parlamentarierin zu Gast
12.11.2025 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
11.11.2025 | Deutsches Psychotherapeuten Netzwerk - DPNW
Freier Zugang zur Psychotherapie muss bleiben - keine neuen Hürden für Hilfesuchende!
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 0
PM gesamt: 432.188
PM aufgerufen: 74.108.166