Pressemitteilung von Katja Rheude

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Steuerrecht


19.02.2013 / ID: 102299
Politik, Recht & Gesellschaft

Wer auswärts arbeitet und am Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhält, kann auch die Kosten für einen Autostellplatz oder eine Mietgarage am Arbeitsort als Kosten doppelter Haushaltsführung beim Finanzamt geltend machen. Darauf wies nach D.A.S. Angaben der Bundesfinanzhof hin. Voraussetzung: Die Garage ist wegen schlechter Parkplatzversorgung oder zum Schutz des Fahrzeuges notwendig.
BFH, Az. VI R 50/11

Hintergrundinformation:
Wer aus beruflichen Gründen während der Woche auf eine Zweitwohnung am Arbeitsort angewiesen ist, kann die dafür entstehenden notwendigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Berücksichtigt werden können dabei Aufwendungen für Familienheimfahrten, zeitlich befristete Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort (Faustregel: Durchschnittsmiete einer 60 qm-Wohnung). Auch die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung sind als Werbungskosten abziehbar - soweit hier nicht allzu großzügig eingekauft wird. Der Fall: Ein Steuerzahler hatte nicht nur die Miete für seine Wohnung am Arbeitsort als Werbungskosten geltend gemacht, sondern auch die Miete für einen dortigen PKW-Stellplatz. Für Wohnung und Stellplatz gab es separate Mietverträge. Die Heimfahrten hatte der Mann teils mit dem Auto, teils per Bahn durchgeführt. Das Finanzamt erkannte Miete, Wohnnebenkosten und die Kosten für die Familienheimfahrten an - aber nicht die Stellplatzmiete. Es hielt die Kosten für den Stellplatz nicht für notwendige Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung. Das Urteil: Der BFH entschied, dass auch Stellplatz- oder Garagenkosten geltend gemacht werden könnten. Entscheidend sei, ob der Zweithaushalt selbst beruflich veranlasst und ob die Aufwendungen dafür notwendig seien. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläuterte das Gericht, dass sich die Notwendigkeit der Stellplatzkosten nicht danach richte, ob der Betreffende am Arbeitsort aus beruflichen Gründen ein Auto benötige. Ein Stellplatz sei z. B. notwendig, wenn Parkplatzknappheit herrsche oder eine Unterstellmöglichkeit zum Schutz des PKWs erforderlich sei.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.11.2012, Az. VI R 50/11
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