Aktuelle Rechts- und Sachlage HSC Optivita Lebensversicherungsfonds! Anwaltliche Ersthilfe Fachanwalt!
06.03.2013 / ID: 104973
Politik, Recht & Gesellschaft
Die im Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei Eser & Kollegen bereitet für mehrere Anleger, die sich nach vorhergehender Beratung durch verschiedene Banken an dem Lebensversicherungsfonds HSC Optivita UK II beteiligt haben, Schadenersatzklagen wegen Falschberatung vor und wird diese Klagen demnächst bei den zuständigen Landgerichten einreichen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser sieht zahlreiche Ansatzpunkte und gute Chancen einer verlustfreien Rückabwicklung der erworbenen Beteiligungen. <br /><br />Bekanntlich haben die Anleger in der Vergangenheit nicht die versprochenen Ausschüttungen erhalten. Die Ausschüttungen lagen deutlich unter der Hälfte der vorgesehenen und versprochenen Höhe.<br /><br />Nach den der Fachanwaltskanzlei Eser vorliegenden Auseinandersetzungsbilanzen einzelner Anleger, belaufen sich die Restwerte der Beteiligungen auf nur noch unter 40 % der ursprünglichen Beteiligungssumme. Ob insoweit die kündigenden Anleger tatsächlich überhaupt Gelder erhalten werden, hängt von der zukünftigen Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft ab, die ist aus der Sicht von Rechtsanwalt Eser jedoch völlig offen. <br /><br />Pikant sind insbesondere die erhaltenen Ausschüttungen unter dem Gesichtspunkt der sog. Nachschusspflicht, da im Falle einer Liquidation bzw. Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft die erhaltenen Ausschüttungen zurückgezahlt werden müssten, Stichwort „Wiederaufleben der Einlagepflicht“ nach HGB. <br /><br />Als geschädigte Anleger sollte man seine Ansprüche gegenüber der Beteiligungsgesellschaft als auch gegenüber den Anlegervermittlern und Anlageberatern (Banken und Sparkassen) prüfen lassen. Vor dem Hintergrund der sich sehr günstig entwickelnden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Anlegerschutz, bestehen durchaus gute Möglichkeiten einer verlustfreien Rückabwicklung. <br /><br />Schon die fehlende Aufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Einlagepflicht begründet einen Schadensersatzanspruch. Genauso die nicht erfolgte zutreffende und vollständige Aufklärung über sämtliche der Bank als Anlageberaterin zugeflossenen Provisionen und Rückvergütungen (Kickbacks). Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes haben hier die Ausgangslage zu Gunsten des Anlegers deutlich verbessert. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit regelmäßig nur selten erfüllt, sodass allein die Nichtaufklärung über die Provisionen für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.<br /><br />http://www.kanzlei-eser.de/uploads/Fragebogen%20-%20%20HSC%20Optivita%20-%20Lebensversicherungsfonds.pdf<br /><br />Neben den eingangs erwähnten Aufklärungspflichtverletzungen bestehen noch zahlreiche weitere Informationsdefizite, die für die Begründetheit einer Schadensersatzklage herangezogen werden können. Insoweit kommen auch Prospekthaftungsklagen infrage, wenn der verwendete Prospekt unzutreffend oder intransparent ist. Auch die nicht rechtzeitige Übergabe des Verkaufsprospektes begründet eine Schadensersatzpflicht auf Seiten der beratenden Bank. <br /><br />Über den eigens angefertigten Fragebogen besteht für den ratsuchenden Anleger die Möglichkeit, sich mit den Anwälten der Kanzlei Eser in Verbindung zu setzen und sich zunächst unverbindlich und kostenfrei über etwaige Handlungsmöglichkeiten zu informieren. Eser Rechtsanwälte werden bundesweit tätig. In Berlin (Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.<br /><br />Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines. Darüber hinaus fungiert er nebenberuflich im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW).<br />
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