ARAG Recht schnell...
12.11.2025 / ID: 435276
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Einseitige Preiserhöhung bei Amazon Prime unwirksam +++Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Amazons AGB-Klausel zur einseitigen Preiserhöhung bei Prime unwirksam ist. Damit war auch die im September 2022 erfolgte Beitragserhöhung von rund 30 Prozent auf bis zu 89,90 Euro pro Jahr unzulässig. Die Richter beanstandeten, dass die Klausel zu unklar formuliert sei und Kunden nicht nachvollziehen könnten, wann und warum Preise steigen. Ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht benachteilige Verbraucher unangemessen. Verbraucher, die vor dem 5. Februar 2022 bereits ein Abo bei Amazon Prime hatten, können zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern, indem sie sich zur Sammelklage beim Bundesamt für Justiz anmelden (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-20 U 19/25, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Düsseldorf .
+++ BVerfG kippt Triage-Regelung +++
Wenn medizinische Ressourcen knapp werden, wie es beispielsweise während der Corona-Pandemie der Fall war, müssen Ärzte entscheiden, wem zuerst geholfen wird. Diese schwierige Auswahl nennt man laut ARAG Experten Triage. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun klargestellt, dass bei einer Triage niemand wegen einer Behinderung oder Vorerkrankung benachteiligt werden darf und hat damit bisherige Triage-Regelungen für nichtig erklärt. Ärztliche Entscheidungen müssen sich allein an der aktuellen Überlebenschance orientieren, nicht an langfristigen Prognosen oder sozialen Faktoren. Die Verantwortung liegt dabei beim medizinischen Personal, das in Extremsituationen nach klaren ethischen und rechtlichen Vorgaben handeln muss (AZ: 1 BvR 2284/23 und 1 BvR 2285/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BVerfG .
+++ Reiseleitung muss nur per WhatsApp erreichbar sein +++
Ein Reisender buchte bei einer Reiseveranstalterin eine Pauschalreise mit einem sechstägigen Hotelaufenthalt in Dubai. Nach der Reise machte er unterschiedliche Mängel geltend. Insbesondere sei ein deutschsprachiger Reiseleiter nur per WhatsApp erreichbar gewesen und nicht durchgehend vor Ort gewesen. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München, wonach dies ausreichend sei, da es keinesfalls branchenüblich sei, dass der Reiseleiter während des angebotenen Programms immer dabei ist (Az.: 158 C 14594/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des AG München .
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