ALAG Auto -Mobil GmbH & Co. KG- Gütestelle meldet sich bei Anlegern Was nun? Wie sollen sich betroffene Anleger richtig verhalten?
20.03.2013 / ID: 107358
Politik, Recht & Gesellschaft
Ist dies nun wohl der letztmalige Aufruf der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co.KG nach der Klagewelle Ende 2012, um die Anleger aufzufordern erhaltene Ausschüttungen sowie rückständige und zukünftige Sprintraten zurückzuzahlen?
Bei der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co.KG handelt es sich um einen geschlossenen Fonds für den in den Jahren 2002-2004 etliche Privatanleger gezeichnet haben. Aber bereits 2010 und Ende 2012 erhielten zahlreiche Anleger Zahlungsaufforderungen mit dubiosen Vergleichsangeboten durch die ALAG und bis jetzt sollen schon über 2000 Anleger verklagt worden sein.
Ein Aufatmen ist noch nicht möglich!
Wer sich als atypisch stiller Gesellschafter an der ALAG Auto - Mobil GmbH & Co. KG beteiligt hat und bisher von einer Klage verschont blieb, kann noch nicht aufatmen. In den letzten Tagen erreichte die Kanzlei Dr. Schulte und Partner zahlreiche Anrufe ratsuchender Anleger, die einen Güteantrag zugestellt bekamen. Darin formuliert der Rechtsanwalt Mahlmann im Namen der Gesellschaft deren Ansprüche gegen die einzelnen Anleger. Die Gütestelle in Karlsruhe setzt den betroffenen Anlegern eine kurze Rückäußerungsfrist zum 18.03.2013.
Dient der Güteantrag der Schadensbegrenzung für die Anleger?
Rechtsanwältin Buchmann erklärt: " Es handelt sich hier wohl weniger um einen Vorschlag zur Güte, als vielmehr um eine verjährungshemmende Maßnahme, also eine Prozesshandlung. Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG hatte bereits 2009 beschlossen, die atypisch stille Gesellschaft zwischen den einzelnen Anlegern und der Gesellschaft zum 16.12.2009 zu liquidieren. Nach § 16 des Gesellschaftsvertrags kann die Gesellschaft grundsätzlich Rückforderungen geltend machen. Aber auch für die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Die ALAG begründete ihre Klageoffensive damit, dass zum Jahresende die Forderungen gegen die Anleger verjähren würden. Die regelmäßige kenntnisabhängige Verjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Dabei beginnt die Frist am Ende des Kalenderjahres, in welchem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. Das bedeutet für die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG das Fristende zum 31.12.2012."
Grundsätzlich sind die Ansprüche der Gesellschaft ab dem 01.01.2013 verjährt.
Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Gläubiger nach § 204 Nr. 4 BGB einen Güteantrag bei einer anerkannten Gütestelle eingereicht hat. In diesem Fall ist die Verjährung bis zum Ende des Güteverfahrens, was auch in einem Scheitern des Verfahrens liegen kann, für sechs Monate gehemmt.
Was bedeutet der Güteantrag für die Anleger?
Nach Prüfung, der den Rechtsanwälten Dr. Schulte und Partner vorgelegten Güteanträgen, wurden diese offensichtlich alle zum 28.12.2012 eingereicht, somit fristwahrend. Jeder der betroffenen Anleger, der einen solchen Antrag zugestellt bekommt, der muss nun damit rechnen, dass er in den nächsten Wochen auch eine Klage erhält, wenn er sich dem Güteverfahren nicht anschließt und dieses somit scheitert.
Dr. Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erklärt den Betroffenen Anlegern: "Zunächst einmal besteht keine Pflicht für die betroffenen Anleger auf das Schreiben der Schlichterin zu reagieren oder sich einem Güteverfahren anzuschließen. Anleger sollten sich besser an einen Experten für Kapitalmarktrecht wenden und prüfen lassen, ob Erfolgsaussichten bestehen, die atypisch stille Beteiligung im Wege der Klage vollständig rückabzuwickeln. Auch wer sich dafür entscheidet, auf eine Klage der ALAG zu warten, hat gute Aussichten sich gegen diese zu verteidigen, denn nach Auffassung der Rechtsanwälte muss die Gesellschaft zunächst eine durch einen Wirtschaftsprüfer erstellte Auseinandersetzungsbilanz vorlegen, bevor sie erfolgreich klagen kann. Dies ist bisher nicht erfolgt."
Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner verteidigen in einem Verfahren am Landgericht Halle derzeit einen geschädigten Anleger gegen die Klage der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co.KG. Mittlerweile liegt den Rechtsanwälten von Dr. Schulte und Partner ein richterlicher Hinweis vor, der die Auffassung der Rechtsanwälte teilt und die Klage für derzeit unschlüssig hält.
Hoffnung kann geschöpft werden
Insbesondere Sprintanleger dürfen hoffen - denn das Gericht führt aus, dass es derzeit keinen Rechtsgrund sieht, warum Anleger weiter Raten zahlen sollen, wenn doch die atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung liquidiert wurde.
Rechtsanwältin Buchmann, die in der Kanzlei Dr. Schulte und Partner für die ALAG Anleger zuständig ist, empfiehlt daher betroffenen Anlegern aktiv zu werden und rechtzeitig vor einer Klage der ALAG Rechtsrat einzuholen.
V.i.S.d.P.:
Jacqueline Buchmann
Rechtsanwältin
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