Möglicherweise Aberkennung der anfänglichen Verlustzuweisungen bei ApolloMedienfonds
05.04.2013 / ID: 109868
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/ApolloProScreen-GmbH-und-Co.-Filmproduktion-KG-i.L.-und-ApolloProMovie-GmbH-und-Co.-Filmproduktion-KG-i.L..html Anlegern der ApolloProScreen KG i.L. und ApolloProMovie 1 KG i.L. werden unter Umständen nun die Steuervorteile aberkannt, welche die Verlustzuweisungen aus der Investitionsphase mit sich brachten.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg http://www.grprainer.com führen dazu aus: Den Fondsanlegern der ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG i.L. (ApolloProScreen KG i.L.) und ApolloProMovie GmbH & Co. Filmproduktion KG i.L. (ApolloProMovie 1 KG i.L.) droht neues Unheil. Nachdem sie sich bereits damit abfinden mussten, dass die Fonds die erhofften wirtschaftlichen Vorteile nicht einbringen, müssen sie nun zudem um die steuerlichen Vorteile der anfänglichen Verlustzuweisungen bangen.
So wurde ihnen offensichtlich in einer Stellungnahme der ApolloScreen GmbH bzw. der ApolloProMovie GmbH jeweils vom 25.02.2013 mitgeteilt, dass sich eine diesbezügliche Aberkennung anbahnen solle. Betroffen sein sollen wohl die Verlustzuweisungen aus der Investitionsphase der ApolloProScreen KG i.L. zu zwei Dritteln und die der ApolloProMovie 1 KG i.L. zu mehr als drei Vierteln.
Verdeutlicht bedeutet dies, dass allem Anschein nach auf den Betrag der benannten Verlustzuweisungen bei jedem Gesellschafter entsprechend Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer veranschlagt werden. Nach Verzinsung der sich so ergebenden Steuernachforderung kann sich mithin ein erheblicher steuerlicher Nachteil ergeben.
Die Finanzverwaltung beabsichtige zudem anscheinend, eine Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges nicht zu gewähren. Eine sich daraus ergebende mögliche Rückforderung durch die Finanzverwaltung könnte die Fondsgesellschaft nur bewerkstelligen, indem sie bereits ausgezahlte Ausschüttungen zurückfordert und noch rückständige Einlagen zudem einfordert.
Beide Wege würden für die betroffenen Anleger eine nachteilige Endabrechnung bedeuten, ein mögliches Vorgehen gegen die Finanzverwaltung befindet sich noch in der Prüfung.
Betroffene Anleger sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten und das korrespondierende weitere Vorgehen prüfen lassen. Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt hilft Ihnen gerne dabei, um die finanziellen Einbußen möglichst gering zu halten und die unter Umständen bestehenden Ansprüche geltend zu machen.
Anlegern könnten auch im Rahmen einer möglichen Fehlberatung über sonstige Aspekte ihrer Beteiligung Schadensersatzansprüche zustehen, welche unter Umständen eine Rückabwicklung der gesamten Anlage zur Folge haben kann.
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