Erhoffte Steuerersparnis bei Schiffsbeteiligung unter Umständen hinfällig
17.04.2013 / ID: 111899
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html Der im Rahmen einer Schiffsbeteiligung zu berechnende Unterschiedsbetrag könnte möglicherweise erhoffte Steuerersparnisse der Anleger zu Nichte machen.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg http://www.grprainer.com führen dazu aus: Dieser Unterschiedsbetrag kann negativ oder positiv ausfallen, dementsprechend muss sich der Anleger auf eine Gewinn- oder eben eine Verlustzuweisung einstellen. Egal wie das Ergebnis aussieht, der Unterschiedsbetrag muss durch den Anleger in jedem Fall versteuert werden.
Der Unterschiedsbetrag bezeichnet dabei die Differenz zwischen dem Buchwert des Schiffes und dessen Teilwert, berechnet wird er gleichzeitig mit der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung, der sogenannten Tonnagesteuer, welche am Ende jeder Schiffsbeteili-gung fällig wird.
Anleger, welche sich durch ihre Schiffsbeteiligung steuerliche Vorteile erhofften, müssen mithin bis zum Ende ihrer Beteiligung um sie bangen. Gerade diese Besonderheit des Unterschiedsbetrages, sich erst am Laufzeitende der Fondsbeteiligung zu zeigen, stellt die Anleger nicht selten vor finanzielle Probleme. Berücksichtigung finden sollte der Unterschiedsbetrag auf jeden Fall sofort, wenn eine Schiffbeteiligung in der Planung ist. Nur so gehen die Anleger sicher, allen eventuell noch auf sie zukommenden Forderungen auch nachkommen zu können.
Denn sollte der Unterschiedsbetrag wider Erwarten negativ ausfallen, so fallen jegliche Steuervorteile schlicht weg. Anlegern, welche sich im Vorfeld nicht ausreichend auf solche möglichen Steuernachforderungen vorbereitet haben, könnte möglicherweise ein böses Erwachen drohen. Mithin können unter bestimmten Voraussetzungen hohe Steuernachforderungen die erhofften Steuervorteile schnell untergraben.
Auch Anleger, welche ihre Schiffsbeteiligung durch ein Fremdgewährungsdarlehen finanzieren ließen, sind vor dem Unterschiedsbetrag nicht sicher. Hier ergibt sich dieser aus den verschiedenen Wechselkursen, welche am Laufzeitanfang und -ende bestanden. Maßgeblich ist dabei letztlich der zu versteuernde Unterschiedsbetrag, welcher sich aus der Summe des Unterschiedsbetrages des Schiffes und dem des Darlehens ergibt.
Um vom Ergebnis des Unterschiedsbetrages nicht negativ überrascht zu werden, sollten Anleger rechtzeitig einen im Kapitalmarktrecht und Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen. Insbesondere, wenn die Schiffsbeteiligung in absehbarer Zeit ausläuft, frühzeitig gekündigt werden soll, oder sich eine diesbezügliche Krise abzeichnet, ist juristischer Rat hier unerlässlich.
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