Bauleistungen anerkennen - keine Anfechtung hinterher möglich
30.04.2013 / ID: 114356
Politik, Recht & Gesellschaft
Infoveranstaltung am 05.04.2013 in Berlin zu dem Themenschwerpunkt mit rechtlicher Diskussion: "Wer blind Bauleistungen anerkennt, kann hinterher nicht anfechten!" Veranstaltungsleiter Rechtsanwälte Dr. Thomas Schulte, Ralf Hornemann aus Berlin und Geschäftsführer der Brunzel Bau GmbH, Hans-Heiko Brunzel aus Velten. Die Brunzel Bau GmbH seit mehr als zwanzig Jahren erfolgreich in der Bauwirtschaft in Berlin und Brandenburg tätig, sammelte bereits große Erfahrungen sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Hochbau.
Eigentümer und Unternehmensgründer der Brunzel Bau GmbH, Hans-Heiko Brunzel eröffnet das gut besuchte Seminar: "Ein sicheres Dach über dem Kopf ist das angestrebte Ziel und dazu gehört auch erstklassige Qualität Angefangen bei der Erstellung bis zum Einzug und das alles zum angemessenem Preis. Dies verbunden mit überzeugender Dienstleistung für den Kunden und auch in der Betreuung, dann wurde ein neues Objekt auf sicherem Fundament gebaut. Doch es geht in der jetzigen Zeit noch weiter, immer mehr fällt die Betreuung für die rechtlichen Richtlinien und Anforderungen mehr ins Gewicht. Der Trend zur rechtlichen Begleitung des gesamten Bauvorhabens startet nicht erst beim Auftreten von Problemen, sondern wir machen die Erfahrung, dass bereits von Anfang an juristischer und vor allem baufachlicher Rat hinzugezogen wird. Somit ist es unumgänglich sich auch auf unserer Seite abzusichern und durch Seminare einen besseren Einblick in die rechtlichen Bestimmungen zu erlangen."
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat sich in seiner Berufungsentscheidung mit der Zulässigkeit der Anfechtung einer trotz vorhandener Mängel erklärten Abnahme befasst.
Rechtsanwalt Ralf Hornemann erläutert die Problemstellung :
Nicht erkannte und deklarierte Mängel können nicht mehr angefochten werden oder anders ausgedrückt -eine trotz vorhandener Mängel erklärte Abnahme ist wirksam und kann später nicht wegen Irrtums über den erreichten Bautenstand angefochten werden.
Das Oberlandesgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: In dem vorliegenden Verfahren erwarben die Kläger als Verbraucher vor dem Notar am 16.08.2005 vom beklagten Bauträger eine im Bau befindliche Doppelhaushälfte. Am 21.09.2005 - zu diesem Zeitpunkt war eine Reihe geschuldeter Arbeiten noch nicht erbracht - erfolgte eine Abnahme der gesamten Leistung unter Vorbehalt verschiedener Mängel.
Mit ihrer Klage verlangten die Kläger die Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung, blieben in der Vorinstanz jedoch ohne Erfolg. Aber das Oberlandesgericht München bestätigt die Entscheidung des Landgerichts.
Augen auf bei Bauabnahme!
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte weist die Teilnehmer auf folgende klare rechtliche Vorgabe hin: "Ein Anspruch der Kläger gem. § 637 Abs. 3 BGB war zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt. Denn die Kläger haben eine wirksame Abnahme für das gesamte Werk erklärt, so dass eine Verjährungsfrist von 5 Jahren zu laufen begann. Eine Vorwegabnahme der gesamten Leistung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn keine Abnahmereife des Werks vorgelegen hat. Auch die eventuelle Unwirksamkeit der im Kaufvertrag enthaltenen Regelungen zur Abnahme ist unbeachtlich. Dem Auftraggeber ist es grundsätzlich unbenommen, eine Abnahme mit allen ihren Folgen auch zu einem objektiv verfrühten Zeitpunkt zu erklären. Allerdings muss die im Einzelfall erklärte Abnahme des Auftraggebers auf einen dahingehenden Abnahmewillen schließen lassen. Folgt der Abnahmewille bereits aus den Formulierungen des Abnahmeprotokolls, z.B. weil dort von der Abnahme des Kaufobjekts die Rede ist, so verbleibt kein Raum für eine einschränkende Auslegung. Also Augen auf bei Bauabnahme!"
Die Frage unter den Teilnehmern entstand, ob hier in diesem Fall keine Anfechtung möglich gewesen wäre, wie die Einschätzung der Experten sei?
Dr. Schulte wies darauf hin, dass das Bundesgesetzbuch dazu klare Regelungen getroffen hat und deshalb eine Anfechtung der Abnahme wegen Irrtums über den Bautenstand bereits selbst ausscheidet, weil die Regelungen über die Anfechtung des Vertrages gem. §§ 119, 123 BGB durch die vorrangigen Gewährleistungsregelungen der §§ 633 ff. des BGB gesperrt werden.
Erfahrungsaustausch und Diskussionen fanden anschließend unter den Teilnehmern und Veranstaltern statt. Hans-Heiko Brunzel bedankte sich und wies nochmals darauf hin, dass von Seiten der Bauunternehmer, Investoren, Bauentschlossenen und Bauherren es wirklich ratsam ist mit geöffneten Augen an Projekte und Objekte heran zugehen, denn es gibt nichts, was es nicht gibt. Auf Verträge sollte verlass sein, gegebenenfalls müssen Kompromisslösungen gefunden werden ohne vor den Gerichten Entscheidungen finden zu müssen.
V.i.S.d.P.:
Ralf Hornemann
Rechtsanwalt
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