Urheberrecht Bilder
16.05.2013 / ID: 117233
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Bilder werden vielfach in sozialen Netzwerken wie Facebook hochgeladen oder geteilt, aber auch innerhalb von Auktionen auf der Verkaufsplattform eBay ist das Verwenden von Bildern unvermeidbar.
Viele der Betroffenen wissen dabei nicht, dass Bilder aus dem Internet, die beispielsweise auf diversen Websites mit Hilfe der Google-Bildersuche gefunden werden, nicht ohne gültige Lizenz für eigene Zwecke verwendet werden dürfen. Erfolgt die Verwendung der Bilder dennoch für eigene Zwecke, ohne die Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers eingeholt zu haben, ist schnell eine Urheberrechtsverletzung gegeben, die zahlreiche Ansprüche des Rechteinhabers auslöst.
Die wenigsten Bilder, die auf diversen Websites ausgewiesen werden, können ohne die Zustimmung der Rechteinhaber für eigene Zwecke verwendet werden. Daher sollte bei der Verwendung von Bildern nicht allzu sorglos umgegangen werden. Oftmals hilft es bereits, den Betreiber der Website, der das Bild entnommen werden soll, anzuschreiben und darum zu beten, das Bild für die eigenen konkret mitzuteilenden Zwecke nutzen zu können.
Darüber hinaus gibt es auch zahlreiche Bildagenturen (beispielsweise Fotolia), bei denen eine gültige Lizenz für die Verwendung von Bildern erworben werden kann, sodass diese sorglos genutzt werden können.
Ist eine Lizenz für die Verwendung eines Bildes erworben worden, sollte stets darauf geachtet werden, dass der Urheber des Bildes in unmittelbarer Nähe des Bildes namentlich benannt wird. Der Urheber hat einen Anspruch auf die namentliche Benennung. Erfolgt dieses nicht, drohen wiederum kostenpflichtige Abmahnungen.
Innerhalb den urheberrechtlichen Abmahnungen werden regelmäßig Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. In Bezug auf die Forderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gilt es, größte Vorsicht walten zu lassen. Die den Abmahnungen in der Regel beigefügte und vorformulierte Unterlassungserklärung sollte in keinem Fall ungeprüft unterzeichnet werden. In der Regel enthalten die vorformulierten Erklärungen zu weitreichende Verpflichtungen. Zudem wird durch die Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärungen in der Regel die Schuld anerkannt, was tunlichst vermieden werden sollte. Auch in Bezug auf die Erfüllung der Auskunftsansprüche sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Aufgrund dieser Angaben werden die Schadensersatzansprüche berechnet.
Weitere Informationen zu den Themen Urheberrecht Bilder (http://www.kanzlei-wrase.de/urheberrecht/bilder-fotos.html) , Abmahnungen, Urheberrechtsverletzungen (http://kanzlei-wrase.de/urheberrecht/abmahnung-urheberrechtsverletzung.html) , oder auch AGB Onlineshop (http://www.kanzlei-wrase.de/agb/onlineshop) erhält man zudem auf der Website kanzlei-wrase.de - Anwalt Internetrecht
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Rechtsanwalt Björn Wrase
Willy-Brandt-Str. 69 20457 Hamburg
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