Pressemitteilung von Katja Rheude

Die D.A.S. informiert: Gesetze in Kürze - Vollstreckungsrecht


25.06.2013 / ID: 123722
Politik, Recht & Gesellschaft

Laut Zivilprozessordnung sind bestimmte Teile des Netto-Arbeitseinkommens nicht pfändbar. Diese Beträge werden alle zwei Jahre angepasst. Zum 1. Juli 2013 findet wieder eine Anpassung statt: Der unpfändbare Grundbetrag erhöht sich von 1.028,89 Euro auf 1.045,04 Euro monatlich. Für Unterhaltspflichtige liegt der Betrag abhängig von der Anzahl der Unterhaltsbezieher bei bis zu 2.314,82 Euro.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 v. 26. März 2013 (BGBl. I S. 710)

Hintergrundinformation:
Für Schuldner ist § 850c der Zivilprozessordnung eine besonders wichtige gesetzliche Regelung: Diese Vorschrift setzt Beträge vom Nettoarbeitseinkommen fest, welche nicht gepfändet werden dürfen. Zweck ist, dem Schuldner noch genug Einkommen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Wohnung zu lassen. Auch soll die Regelung verhindern, dass Schuldner aufgrund einer Pfändung von Sozialleistungen abhängig werden und Staat und Steuerzahler somit für private Schulden einstehen müssen. Die sogenannten Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre angepasst. Neue Rechtslage: Das Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es den Betrag von 1.045,04 Euro im Monat nicht übersteigt. Verdient der Schuldner mehr als den unpfändbaren Betrag, kann er auch vom Mehrbetrag einen Teil behalten. Für die Berechnung der vom Einkommen abhängigen pfändbaren Beträge wird die sogenannte Pfändungstabelle verwendet. Diese wird vom Bundesjustizministerium im Anhang der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen veröffentlicht. Im Internet kann man sich den pfändbaren Betrag aber auch online berechnen lassen.
Zahlt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten Unterhalt an einen Ehegatten, früheren Ehegatten, eingetragenen oder früheren Lebenspartner, einen Verwandten oder Elternteil, erhöht sich der unpfändbare Betrag: Für die erste Person, der Unterhalt gezahlt wird, steigt der Betrag um 393,30 Euro monatlich, für die zweite bis fünfte Person um 219,12 Euro monatlich. Für Unterhaltspflichtige liegt der maximale Betrag bei 2.314,82 Euro im Monat. Wichtig: Der Unterhalt muss auch tatsächlich und nachweislich gezahlt werden. Findet die Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen statt, gelten andere Regelungen (§ 850d ZPO).
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 v. 26. März 2013 (BGBl. I S. 710)

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