Pressemitteilung von Alfried Große

Schlägerei unter Kollegen kann fristlose Kündigung rechtfertigen


01.07.2013 / ID: 124725
Politik, Recht & Gesellschaft

Essen, 01. Juli 2013******Der AGAD- Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V. begrüßt das Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Köln, das mit Urteil vom 06.11.2012 (11 Sa 412/12) nach einer Schlägerei unter Kollegen die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines seit sechs Jahren beschäftigten Produktionshelfers bestätigt hat. Der Produktionshelfer hatte sich mit einem Kollegen gestritten und angekündigt, vor dem Werkstor auf diesen zu warten. Danach kam es zwischen beiden zu einer heftigen Schlägerei, bei der sich beide Kontrahenten erheblich verletzten. Der Arbeitgeber ließ bei dem Kontrahenten die Befristung auslaufen und kündigte dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich.

"Die Entscheidung des LAG ist deutlich. Leider neigen manche Instanzgerichte dazu, solche Tätlichkeiten zu bagatellisieren. Bei Gewalt im Betrieb darf es aber keine Toleranz geben", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD.

Nach Auffassung des LAG ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter vor Tätlichkeiten zu schützen. Er habe auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt werde und Mitarbeiter verletzt würden und ggfs. ausfielen. Ferner könne der Arbeitgeber auch berücksichtigen, wie sich ein solches Verhalten auf die übrigen Arbeitnehmer und den Betrieb auswirke, insbesondere wenn er keine personellen Maßnahmen ergreifen würde.

Beide Instanzen bestätigten die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

In der Schleiferei hatten alle Mitarbeiter mitbekommen, dass der Kläger diese Schlägerei vor dem Werkstor angekündigt hatte. Ein Kollege hatte noch versucht, die Schlägerei dadurch zu verhindern, dass der zweite Kontrahent vom Vorarbeiter länger in der Firma gehalten worden wäre. Dies misslang aber, da der Kollege auf eine Mitfahrgelegenheit angewiesen war.

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