Keine Anrechnung einer Vorbeschäftigungszeit als Leiharbeitnehmer auf die Probezeit
18.07.2013 / ID: 127600
Politik, Recht & Gesellschaft
Essen, 18. Juli 2013*******Der AGAD - Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. begrüßt das Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Niedersachsen vom 05.04.2013 (12 Sa 50/13), in dem das Gericht die Klage eines ehemaligen Leiharbeitnehmers abwies, dem während der Probezeit gekündigt wurde. "Dieser Entscheidung ist vollumfänglich zuzustimmen. Es ist etwas völlig anderes, ob der Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer seines Verleihers beim Kunden arbeitet oder aber als echter Arbeitnehmer des Entleihers. Nur im Arbeitsverhältnis gibt es das arbeitgeberseitige Direktionsrecht. Arbeitgeber müssen den übernommenen Leiharbeitnehmer deshalb in der Probezeit erst einmal neu kennenlernen dürfen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD.
Der Kläger war zunächst 6 Monate bei einer Verleihfirma angestellt und im Einsatzbetrieb seines späteren Arbeitgebers eingesetzt. Dort wurde er übernommen und erhielt einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer 6-monatigen Probezeit. Kurz vor Ablauf der 6-monatigen Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, da es Spannungen mit dem Vorgesetzten gegeben hatte.
Der Kläger berief sich nun auf Kündigungsschutz, da die Zeit als Leiharbeitnehmer auf die knapp 6 Monate Beschäftigungszeit beim jetzigen Arbeitnehmer anzurechnen sei. Er sei daher mithin fast ein Jahr beschäftigt gewesen und genieße Kündigungsschutz. Er habe durchgängig dieselbe Tätigkeit am selben Arbeitsplatz verrichtet.
Das LAG machte deutlich, dass eine Zusammenrechnung von Arbeitsverhältnissen nur dann in Betracht komme, wenn sie beim "selben Arbeitgeber" bestanden hätten. Beim Kläger habe aber zunächst das Arbeitsverhältnis mit der Verleihfirma und dann mit dem Kundenunternehmen bestanden. Dies seien zwei unterschiedliche Arbeitgeber. Es gebe auch einen sachlichen Grund dafür, diese Arbeitsverhältnisse nicht zusammenzurechnen. Der Entleiher habe ein berechtigtes Interesse daran, den eingestellten Arbeitnehmer nunmehr als "seinen Arbeitnehmer" in einer Probezeit kennenlernen zu können. Aus der vorherigen Zusammenarbeit kenne der Entleiher den Arbeitnehmer nämlich nur aus der "Kundenperspektive".
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