Pressemitteilung von Dr. Alfried Große

Straftatbestand der Behinderung der Polizei gibt es nicht


05.08.2013 / ID: 130076
Politik, Recht & Gesellschaft

Essen, 05. August 2013*****"Wenn Sie jetzt nicht kooperieren, lade ich Sie für morgen vor". Gelegentlich wird vom ermittelnden Kriminalbeamten dieser Satz noch ergänzt durch die Bemerkung, dass bei nicht wohlgefälligem Verhalten der "Straftatbestand" der Behinderung der Polizeiarbeit in Betracht komme. In vielen Krimis wird der Eindruck eines machtvollen Polizeiapparates vermittelt, der der Realität widerspricht und mit der wirklichen Polizeiarbeit nicht in Einklang steht. Klaus-Dieter Litzenburger, Strafrechtsexperte der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert weist darauf hin, dass es den Straftatbestand der Behinderung der Polizeiarbeit nicht gibt. Im Übrigen steht dem Zeugen im Strafverfahren eine Vielzahl von Rechten zu.

"Der Zeuge muss bei der Polizei nicht erscheinen, er kann. Bei Nichterscheinen wird allerdings in der Regel eine Ladung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Befolgt der Zeuge diese Ladung nicht, ist der Staatsanwalt befugt, ihn vorführen zu lassen, wovon er im Zweifel Gebrauch machen wird", so Strafrechtsexperte Klaus-Dieter Litzenburger.

Vor seiner Vernehmung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ist der Zeuge zu belehren. Die Belehrung umfasst
a) das Aussageverweigerungsrecht, sofern der Beschuldigte bzw. die Beschuldigten mit dem Zeugen in einem engen Verwandtschaftsverhältnis stehen oder standen, wobei bereits ein Verlöbnis ausreichend ist,
b) das Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter Berufsgeheimnisträger, hier ist insbesondere der Rechtsanwalt zu erwähnen,
c) das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen auf solche Fragen, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung er sich selbst oder einen engen Verwandten der Gefahr aussetzt, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Hervorzuheben ist, dass aus der Verweigerung der Aussage bzw. der Auskunft keine negativen Schlüsse zum Nachteil des Beschuldigten bzw. des Zeugen gezogen werden dürfen. Hierzu zwei Beispiele:

Der Zeuge ist der Sohn des Beschuldigten. Ihm steht ein Aussageverweigerungsrecht zu, da der Beschuldigte sein Vater ist. Der Schluss, der Sohn habe "wohlweislich" von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, darf nicht gezogen werden.

Der Zeuge war an der Straftat des Beschuldigten beteiligt, was den Ermittlungsbehörden unbekannt ist. Auf Fragen, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung er sich der Gefahr aussetzt, seine Beteiligung nahe zu legen oder gar zu offenbaren, kann er die Auskunft verweigern. Die Auskunftsverweigerung darf nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

"Eine Vereidigung des Zeugen bei der polizeilichen oder staatsanwaltlichen Vernehmung ist nicht möglich. Der Zeuge kann sich allerdings durch eine nicht wahrheitsgemäße Aussage der Strafvereitelung schuldig machen, wenn er bewusst den Beschuldigten wahrheitswidrig entlastet. Belastet er ihn bewusst der Wahrheit zuwider, kommt eine strafbare falsche Verdächtigung in Betracht", erklärt Klaus-Dieter Litzenburger .

Dem Zeugen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanwalt, der seine schutzwürdigen Interessen vertritt, beigeordnet werden. In einigen Fällen ist dies unabdingbar. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Zeuge, wenn nicht die vorgenannten Ausnahmen vorliegen, zur Aussage verpflichtet ist. Seine Aussage kann durch Verhängung eines Ordnungsgeldes, ja sogar Haft bis zu sechs Monaten, erzwungen werden.

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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Moltkeplatz 1 45138 Essen

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