Schmerzensgeld: Rechtsanwalt Tobias Kiwitt von Ciper & Coll., zur deutschen Rechtslage im Schmerzensgeld
27.08.2013 / ID: 133293
Politik, Recht & Gesellschaft
In Deutschland erhält ein in seiner Gesundheit geschädigter Mensch von dem Schädiger grundsätzlich Schmerzensgeld. Die Gesetzesvorschrift § 253 II BGB hierzu besagt: "Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden." Im Juristendeutsch spricht man in solchen Fällen von immateriellen Ansprüchen. Das Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion: Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenigen Lebenshemmungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Das Schmerzensgeld hat daher sowohl eine Ausgleichsfunktion, als auch eine Genugtuungsfunktion, stellt Rechtsanwalt Tobias Kiwitt, der für die bundesweit tätige Kanzlei Ciper & Coll. arbeitet klar.
Die Höhe der zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge in Deutschland wird von Opferschutzvertretern, Geschädigtenverbände und Patientenschützern seit langem als zu niedrig kritisiert. So weist zum Beispiel ein Urteil des OLG Zweibrücken (Az. 5 U 6/07) aus dem Jahre 2008 ein Schmerzensgeld von 500.000,- Euro, nebst einer Rente von 500,- Euro monatlich aus. Zugrunde hierfür lag ein Geburtsschaden bei dem das geschädigte Kind anlässlich des Geburtsvorgangs durch Sauerstoffunterversorgung eine schwerste Hirnschädigung davontrug und seither geistig und körperlich schwerst behindert ist. Tobias Kiwitt sowie zahlreiche Vertreter auf der Opferseite fordern, dass die Schadensummen erheblich erhöht werden, um den Umständen der massiven Gesundheitsschädigungen hinreichend Rechnung zu tragen.
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Ciper & Coll.
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