Pressemitteilung von Thomas Heidorn

ARAG Verbrauchertipps


10.09.2013 / ID: 135591
Politik, Recht & Gesellschaft

Vorsicht Ernte!
Es ist Spätsommer - die Erntezeit steht vor der Tür! Oft unterschätzen Auto- oder Motorradfahrer die Dimensionen von Mähdreschern und Traktoren - mit bösen Folgen. Wo geerntet wird, ist daher besondere Vorsicht angesagt. Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen können für Auto- und Motorradfahrer zur Gefahr werden. Häufig schätzen andere Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit der Kolosse falsch ein. So kommt es dann zu folgenschweren Kollisionen. Schmutz oder Ladung können die Bremslichter oder Blinker verdecken, schlecht gesicherte Ladung kann herunterfallen. Auto- und Motorradfahrer sollten daher immer besonders vorsichtig an die Maschinen heranfahren, bremsbereit sein und sie nur langsam überholen. Erntefahrzeuge wie Mähdrescher sind meist auch besonders breit und haben beim Abbiegen einen größeren Radius als ein Pkw. Auch vor verschmutzen Fahrbahnen bei Ein- und Ausfahrten an Feldern ist für Auto- und besonders für Zweiradfahrer Vorsicht geboten. Bei Regen verwandeln sich die Erdklumpen in eine gefährliche Rutschbahn, warnen ARAG Experten.

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Mäharbeiten: Herumfliegende Steine!
Häufig werden beim Mähen Gegenstände herausgeschleudert. Wird etwas beschädigt, stellt sich die Frage, wer dafür aufkommen muss. In einem konkreten Fall behauptete der spätere Kläger, dass sein Fahrzeug durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hoch geschleuderten Stein beschädigt worden sei. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe und es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe. Das zuständige Gericht teilte diese Ansicht nicht und war davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorlag. Zwar könnten von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch Möglichkeiten, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren, erklären ARAG Experten. Der Kläger gewann daher den Prozess (LG Coburg, Az.: 22 O 48/10).

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Wem gehört das Fallobst?
Herbstzeit ist Erntezeit! Die stolzen Besitzer von Obstbäumen haben jetzt die Arbeit, können aber auch im wahrsten Sinne des Wortes die Früchte ihrer Mühen ernten. Um das Schicksal von Fallobst kümmert sich das BGB (§911). Obst, das von überhängenden Zweigen direkt in Nachbars Garten fällt oder wegen der Hanglage eines steilen Grundstücks dorthin rollt (sogenannter Überfall oder Hinüberfall), gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem es gelandet ist. ARAG Experten warnen allerdings: Er darf nicht nachhelfen, dass das fremde Obst bei ihm landet, darf also überhängende Früchte nicht abpflücken. Auch den Baum darf er nicht schütteln, dass sie abfallen. Wer sich nicht daran hält, muss die Ernte herausgeben. Umgekehrt darf der Baumeigentümer sein Obst zwar pflücken, dabei aber nicht das Grundstück des Nachbarn betreten. Obst, das auf öffentliche Wege fällt, gehört allerdings nicht der Gemeinde, sondern steht weiterhin dem Eigentümer des Baumes zu.

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Augenmaß beim Pilze sammeln!
Mancherorts riskieren die Pilzfreunde ein saftiges Bußgeld, weil sie zu große Mengen sammeln oder in Gebieten nach Pilzen suchen, in denen besondere Verbote gelten. In Naturschutzgebieten und im besonders bei Pilzkennern beliebten Nationalpark Eifel ist das Sammeln generell verboten. Viele der beliebten Speisepilze zählen außerdem laut Bundes-Artenschutz-Verordnung zu den besonders geschützten Arten. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, diese "abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten". Laut ARAG Experten enthält die Bundes-Artenschutz-Verordnung allerdings eine Ausnahmegenehmigung nach der Steinpilze, Pfifferlinge, Birkenpilze und Rotkappen, Morcheln, Schweinsohr und Brätling in geringer Menge für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen. Geringe Mengen sind Mengen bis zu zwei Kilogramm pro Pilzsucher und Tag.

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