Unmittelbare Erbfallkosten vom steuerpflichtigen Erwerb im Todesfall abzugsfähig
12.05.2011 / ID: 13817
Politik, Recht & Gesellschaft
Essen, 12. Mai 2011****Vom steuerpflichtigen Erwerb im Todesfall können die unmittelbaren Erbfallkosten wie Bestattung, Grabdenkmal und Grabpflege sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehenden Kosten wie z.B. Gebühr für Testamentseröffnung, Erbscheinerteilung oder Grundbuchumschreibung abgezogen werden. "Zu den begünstigten Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die Aufwendungen für ein Grundstücksgutachten durch einen Sachverständigen, wenn sich eine Erbengemeinschaft auseinandersetzt", weist Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.12.2009 (AZ: II R 37/08) hin.
Unter diese Kosten fallen insbesondere:
Die Gebühren für einen Sachverständigen, der die genaue Ermittlung des Verkehrswertes der Nachlassgegenstände übernimmt,
Kosten für die Übertragung der Nachlassgegenstände, die jeweils bei den einzelnen Miterben entstandenen Notariats- und Gerichtskosten,
Kosten für die anwaltliche Betreuung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung,
Gebühren, die im Rahmen eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretens durch Experten anfallen,
Gerichtsgebühren bei einem Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung.
"Für diese steuerliche Einordnung spielt es keine Rolle, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der testamentarischen, die Einsetzung durch den Erblasser entstanden ist, ob der Verstorbene Teilanordnung verfügt hat oder ob die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder dem Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben beruht. Das Finanzamt beurteilt die Abziehbarkeit der Kosten nur danach, dass sie dem einzelnen Nachkommen (Miterben) unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Die Mühe der Auflistung von Kosten müssen sich die Erben nicht machen, wenn es um kleinere Beträge geht, denn die Kosten eines Erbfalls dürfen pauschal in Höhe von 10.300,00 EUR ohne Nachweis abgezogen werden," rät Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
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