Keine Anrechnung von Urlaubsansprüchen bei Freistellung nach Kündigung - Arbeitsrecht
01.10.2013 / ID: 138972
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von seiner Arbeitspflicht freistellen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte einen Fall (Az.: 16 Sa 763/12) zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt wurde und der Arbeitgeber ihn, falls die fristlose Kündigung unwirksam ist, von der Arbeitspflicht freistellte. Für die Freistellung wollte der Arbeitgeber noch offene Urlaubs- und Überstundenansprüche des Arbeitnehmers anrechnen. Nachdem die Abgeltung der Urlaubsansprüche seitens des Arbeitgebers mit Verweis auf die Freistellung abgelehnt wurde, erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Klage zunächst ab. Als Begründung führte es an, dass dem Kläger durch die Freistellung der zustehende Urlaub gewährt wurde. Bestehe das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Zugangs der sofortigen Kündigung hinaus fort, sei eine vorsorgliche Gewährung von Erholungsurlaub wirksam. Daraufhin legte der Arbeitnehmer Berufung ein und zog vor das LAG.
Die Richter in Hamm hoben das Urteil des Arbeitsgerichts auf und gaben dem Kläger Recht. In ihrer Entscheidung stützten sie sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 6 AZR 647/77). Demnach könne ein fristlos kündigender Arbeitgeber bestehende Urlaubsansprüche nur abwickeln, wenn die Urlaubsdauer beim Kündigungstermin berücksichtigt und dieser entsprechend hinausgeschoben wird. Zudem müsse der Arbeitgeber dann für den gewährten Urlaub den Arbeitslohn als Urlaubsentgelt zahlen. Dies habe aber im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Weiterhin sei auch die Formulierung ungewöhnlich gewesen. Die Beklagte habe den Urlaub nämlich nicht für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung gewährt, sondern sich auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bezogen. Ob dies mit den Anforderungen der Deutlichkeit von Erklärungen vereinbar ist, ließ das Gericht offen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich bei Fragen und Problemen rund um die Themen Arbeitsvertrag, Abmahnung und Kündigung an einen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt wenden.
Da im Arbeitsrecht oft nur kurze Fristen gelten, ist ein unverzügliches Handeln notwendig. So muss im Fall einer Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Auch mögliche Ausschlussfristen in Arbeits- und Tarifvertrag müssen beachtet werden.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html
http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
14.01.2026 | Sovest LLC
Messenger-Überwachung: Verbindung der österreichischen Bundespolizei mit FECRIS. Teil 5
Messenger-Überwachung: Verbindung der österreichischen Bundespolizei mit FECRIS. Teil 5
04.01.2026 | Sovest LLC
Bundesstelle für Sektenfragen: Wie das russische FSB-Netzwerk Österreich infiltrierte. Teil 4
Bundesstelle für Sektenfragen: Wie das russische FSB-Netzwerk Österreich infiltrierte. Teil 4
23.12.2025 | ALLATRA e. V.
Frauen, Frieden, Sicherheit: ALLATRA im Europäischen Parlament
Frauen, Frieden, Sicherheit: ALLATRA im Europäischen Parlament
18.12.2025 | Helping Hands Academy e.V.
"Würde und Gesundheit für 571 Kinder": Helping Hands Academy startet großes Sanitärprojekt in Gambia
"Würde und Gesundheit für 571 Kinder": Helping Hands Academy startet großes Sanitärprojekt in Gambia
17.12.2025 | Die Menschenleserin aus Franken
Weihnachten im Team Familie
Weihnachten im Team Familie

