Anpreisende Werbung zahnärztlicher Leistungen ist wettbewerbswidrig - Wettbewerbsrecht
07.10.2013 / ID: 139482
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html In dem Anbieten zahnärztlicher Leistungen Preisen über ein Gutscheinportal im Internet liegt nach Ansicht des Landgerichts Köln ein wettbewerbswidriges Verhalten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: In der Medizinbranche gilt es bei Werbemaßnahmen besondere Vorsicht walten zu lassen, dies gilt insbesondere für Ärzte und Zahnärzte. Zwar ist es Zahnärzten grundsätzlich erlaubt für Leistungen zu werben, jedoch muss dabei die Berufsordnung beachtet werden. Das Landgericht (LG) Köln hatte einen Fall (Az.: 31 O 25/12) zu entscheiden, in dem ein Zahnarzt über Internet-Gutscheinportale bestimmte Leistungen unter Einräumung eines Rabattes anbot. Hiergegen ging die Zahnärztekammer vor und klagte auf Unterlassung.
In ihrem Urteil gaben die Kölner Richter der Ärztekammer Recht und sahen in der Maßnahme des Zahnarztes ein wettbewerbswidriges Verhalten. Er habe gegen seine Berufsordnung und damit gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen. Zahnärzten sei es nämlich nicht erlaubt anpreisende bzw. reklamehafte Werbung vorzunehmen. Ebenfalls dürfe durch Werbemaßnahmen keine unangemessene und unsachliche Beeinflussung der potentiellen Patienten entstehen. Vorliegend sollen die niedrigen Preise und die zeitliche Begrenzung des Angebots den Kunden angelockt und zu einem Vertragsabschluss gedrängt haben.
Zudem könne man davon ausgehen, dass die Kunden, ohne vorherige genaue Prüfung des Angebots, zur Vornahme des Geschäfts verführt wurden. Eine andere Beurteilung des Falls ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass derartige Leistungen nicht nur von einem Zahnarzt vorgenommen werden können, sondern auch von einem Kosmetiker. Ob mit der Leistung gesundheitliche Risiken verbunden sind oder nicht, spiele keine Rolle. Es komme ausschließlich darauf an, dass die Werbung in der Funktion als Mediziner vorgenommen wurde. Daher unterstehe der Zahnarzt den berufsrechtlichen Vorschriften.
Um einen rechtmäßigen Wettbewerb zu ermöglichen und Verbraucher und Mitbewerber vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) spezielle gesetzliche Vorschriften geschaffen. Unternehmen, Einzelkaufleute und auch Angehörige der freien Berufe müssen daher darauf achten, dass sie mit ihren Geschäften nicht gegen das UWG verstoßen.
In vielen Fällen, besonders wenn es um die Vornahme von Werbung geht, ist es daher ratsam sich an einen im Wettbewerbsrecht versierten Anwalt zu wenden. Er prüft einzelfallbezogen den Sachverhalt und kann gegen Verstöße von Mitbewerbern vorgehen oder eigene Verletzungen von vornherein vermeiden.
http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html
http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
20.03.2026 | SCJ Berlin e.V. c/o
42 Jahre Shincheonji: Vom Keller zur Glaubensgemeinschaft mit jährlich Zehntausenden neuen Mitgliedern
42 Jahre Shincheonji: Vom Keller zur Glaubensgemeinschaft mit jährlich Zehntausenden neuen Mitgliedern
19.03.2026 | HWPL Berlin e.V.
10. Jahrestag der Erklärung für Frieden und Kriegsbeendigung (DPCW)
10. Jahrestag der Erklärung für Frieden und Kriegsbeendigung (DPCW)
19.03.2026 | ANINOVA e.V.
Illegale Käfighaltung im Kreis Heinsberg: Staatsanwaltschaft ermittelt nach Anzeige
Illegale Käfighaltung im Kreis Heinsberg: Staatsanwaltschaft ermittelt nach Anzeige
18.03.2026 | Sovest LLC
Tansanias Präsidentenberater Nyalandu: Fall Jakub Jahl ist Gegenstand staatlicher Aufmerksamkeit
Tansanias Präsidentenberater Nyalandu: Fall Jakub Jahl ist Gegenstand staatlicher Aufmerksamkeit
18.03.2026 | Caroline Dostal - SoulMeditaion
Caroline Dostal begeistert mit Vortrag zum Frauentag
Caroline Dostal begeistert mit Vortrag zum Frauentag

