Hunde am Arbeitsplatz
21.10.2013 / ID: 141837
Politik, Recht & Gesellschaft
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 04. September 2013 - 8 Ca 7883/12 -, juris).
Ausgangslage:
Immer wieder entsteht Streit darüber, ob und unter welchen Bedingungen Arbeitnehmer ihren Hund mit in den Betrieb bringen dürfen. Das verwundert. Grundsätzlich gilt nämlich eine klare Regel: Es besteht überhaupt kein Anspruch für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann den Zutritt für den Hund ohne Begründung verweigern.
Anders kann sich die Rechtslage dann darstellen, wenn
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Mitnahme ausdrücklich gestattet hat oder
der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern das Mitbringen des Hundes erlaubt hat.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte sich mit einem Fall von unterschiedlicher Behandlung der einzelnen Arbeitnehmer zu befassen:
Das Gericht: Ein Hausverbot, das der Arbeitgeber für den Hund der Arbeitnehmerin ausgesprochen hat, verstößt nicht zwangsläufig gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch wenn Hunde anderer Mitarbeiter weiterhin in dem Betrieb des Arbeitgebers zugelassen sind, kann die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber andere Mitarbeiter im Rahmen seiner Fürsorgepflicht schützen will, weil sie sich mit gutem Grund vor dem Hund fürchten oder sich von ihm bedroht fühlten. (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 04. September 2013 - 8 Ca 7883/12 -, juris).
Bewertung:
Zutreffend stellt das Arbeitsgericht fest, dass nicht jede Ungleichbehandlung einzelner Arbeitnehmer unzulässig ist. Eine solche Ungleichbehandlung bedarf nur einer sachlichen Rechtfertigung. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine Abwägung vorzunehmen, die letztlich vom Arbeitsgericht in ihrem Ergebnis nicht beanstandet wurde. Im Einzelnen kommt es natürlich immer auf die konkreten Tatsachenfeststellungen, insbesondere die Situation vor Ort an.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Wer grundsätzlich im Betrieb die Mitnahme von Hunden zulässt, muss sich nicht wundern, wenn sich daraus Probleme entwickeln. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang im Rahmen seines Urteils auch noch auf eine andere Selbstverständlichkeit hingewiesen: Eine erteilte Zusage, den Hund mit zur Arbeit bringen zu dürfen, ist nur dann unwiderruflich, wenn dies unmissverständlich und ausdrücklich vereinbart wurde (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 04. September 2013 - 8 Ca 7883/12 -, juris). Es gilt also: Vorsicht mit derartigen Zusagen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder aufgrund längerer Praxis ein entsprechender Anspruch entstanden ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers, seinen Hund mit zur Arbeit zu bringen. Etwas anderes kann sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ergeben. Gleichwohl: Wenn der Hund bissig ist, stinkt oder andere Unannehmlichkeiten für die übrigen Arbeitnehmer durch seinen Aufenthalt im Betrieb entstehen, kann ein Verbot des Arbeitgebers gerechtfertigt sein.
18.10.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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