Das befristete Arbeitsverhältnis
04.11.2013 / ID: 143928
Politik, Recht & Gesellschaft
Das befristete Arbeitsverhältnis. Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin
Befristete Arbeitsverhältnisse werden oft als weniger riskant oder flexibler bezüglich der Personalstruktur empfunden und daher noch immer häufig abgeschlossen.
Gesetzlich wird zwischen einer Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz) und einer sachgrundlosen Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG ) unterschieden. Die sachgrundlose Befristung ist nur bis zur Dauer von zwei Jahren oder einer Gesamtdauer von zwei Jahren als dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig, § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG. Unzulässig ist sie auch dann, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein sachgrundlos befristetes, ein mit Sachgrund befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.
Umgekehrt ist es jedoch zulässig, auf ein sachgrundlos befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis ein mit Sachgrund befristetes "aufzustocken", § 14 Abs. 2 TzBfG.
Tritt der Fall ein, dass das befristete Arbeitsverhältnis unwirksam ist, so tritt an dessen Stelle ein unbefristetes, das dann nur noch gekündigt werden kann. Dies kann für den Arbeitgeber dann ungünstig sein, wenn eine tarifliche Unkündbarkeit besteht oder das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dann kann die Kündigung voll umfänglich überprüft werden.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Auch wenn ein befristeter Arbeitsvertrag häufig als vorteilhafter empfunden wird, sollte die Formulierung sorgfältig überprüft werden und gegebenenfalls ein Rechtsberatung durchgeführt werden.
Werden die Bedingungen des Gesetzes und der Rechtsprechung nicht eingehalten, kann aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes werden. Wenn dann das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, ist eine Kündigung des Arbeitnehmers nur noch schwer möglich.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Schließt man über längere Zeit mit häufigen Verlängerungen befristete Arbeitsverträge ab, so ist es in der Regel empfehlenswert, dies überprüfen zu lassen. Wenn die strengen Voraussetzungen nicht eingehalten, kann sich der Arbeitnehmer erfolgreich darauf berufen, dass er ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat. Unbedingt ist zu beachten, dass in der Regel nur das letzte befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis auf die Wirksamkeit der Befristung geprüft wird und dass die Frist für die Befristungskontrollklage eingehalten wird.
04.08.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin
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