Gleicher Schutz für Werke angewandter Kunst wie für Werke zweckfreier Kunst - Urheberrecht
15.11.2013 / ID: 145709
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html An den Urheberrechtsschutz von Werken angewandter Kunst sind keine spezielleren oder gar höheren Anforderungen zu stellen als an den Schutz von Werken zweckfreier Kunst.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich mit Urteil vom 13.11.2013 (Az.: I ZR 143/12) mit der Frage, ob für Werke angewandter Kunst spezielle Voraussetzungen bezüglich des Urheberrechts bestehen. Vorausgegangen war die Klage einer Spielwarendesignerin, die für ihr entworfenes Werk eine über die vereinbarte und bereits gezahlte Vergütung hinaus weitere Zahlung verlangte. Dies begründete sie mit dem großen Verkaufserfolg des designten Spielzeugs. Die Vorinstanzen wiesen die Klage noch ab.
Die Richter orientierten sich hierbei an der bisherigen Rechtsprechung des BGH, wonach Werke der angewandten Kunst, wenn für sie Geschmacksmusterschutz erlangt werden kann, besondere Anforderungen für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllt werden müssen. Diese Voraussetzungen seien aber durch die entworfenen Spielwaren nicht erfüllt. Der BGH hob auf die Revision der Klägerin das Urteil auf. Die bisher vertretene Meinung des BGH könne demnach nicht mehr Bestand haben, da sich durch die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 die Voraussetzungen geändert haben.
Die neuen Regelungen verlangen für einen Geschmackmusterschutz keine bestimmte Gestaltungshöhe mehr, sondern lediglich die Unterschiedlichkeit des Musters. Auch können Geschmackmusterschutz und Urheberrechtsschutz nebeneinander bestehen. Wegen dieser Gründe seien höhere Anforderungen an den Urheberrechtsschutz für Werke angewandter Kunst nicht gerechtfertigt.
Eine Einschränkung fügten die Richter jedoch an. Denn ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung stehe der Klägerin erst nach dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes zu. Die Verwertung der Entwürfe vor dem 01.06.2004 durch die Beklagte müsse nicht gesondert vergütet werden, da die Beklagte auf die bis dahin gültige Rechtsprechung des BGH vertrauen durfte. Nun muss das Berufungsgericht prüfen, ob die von der Klägerin designten Spielwaren den einfachen Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes genügen.
Das Urheberrecht ist eine sehr komplexe Materie. Daher sollte die Prüfung von Urheberrechten einem versierten Rechtsanwalt überlassen werden. Insbesondere die Verknüpfung mit anderen Rechtsgebieten, wie beispielsweise Filmrecht, Markenrecht oder Fotorecht, kann zu Problemen führen. Mit der Hilfe eines Anwalts lassen sich die eigenen Ansprüche geltend machen und Verletzungen abwenden.
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