Verhalten bei schikanösen Anordnungen des Arbeitgebers
18.11.2013 / ID: 146031
Politik, Recht & Gesellschaft
Verhalten bei Anordnungen des Arbeitgebers, die der Schikane des Arbeitnehmers dienen. Urteil des Landesarbeitsgerichts LArbG Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2013 - 6 Sa 373/13 -, Ein Kommentar von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Herrschen Spannungen am Arbeitsplatz und sucht der Arbeitgeber nach einem Kündigungsgrund, wird nicht selten auf äußerst zweifelhafte Methoden zurückgegriffen. So sieht sich der betroffene Arbeitnehmer unter Umständen sogar Mobbing oder Schikanen wie der Aufforderung Arbeiten auszuführen, für die kein Bedarf besteht, ausgesetzt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin äußerte sich diesbezüglich folgendermaßen in einer aktuellen Entscheidung: Eine Aufforderung des Arbeitgebers, die Arbeit an einer auswärtigen Betriebsstätte aufzunehmen, stellt eine mit Treu und Glauben unvereinbare Schikane dar, wenn dort überhaupt kein Bedarf an einer Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht.
Dementsprechend muss der Arbeitnehmer derartigen Aufforderungen auch nicht Folge leisten, ohne Angst vor Kündigung oder Abmahnung haben zu müssen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Dennoch sollte man nicht zu voreilig Anweisungen des Arbeitgebers verweigern. Im Einzelfall kann die Entscheidung des Gerichts auch anders ausfallen als in der benannten Entscheidung. Wird stattdessen festgestellt, dass die Anweisung berechtigt war, drohen dem Arbeitnehmer im Nachhinein oftmals arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes.
Wenn der Arbeitnehmer schikanöse Anweisungen erhält, empfehle ich in der Regel folgendes Vorgehen:
-Die Anweisung wird (unter Vorbehalt) befolgt.
-Gleichzeitig wird der Arbeitgeber schriftlich und unter Fristsetzung aufgefordert, künftig von derartigen Anweisungen abzusehen.
-Im Falle der Weigerung, wird per Klage im arbeitsrechtlichen Verfahren festgestellt, ob die Weisung berechtigt oder unberechtigt ist.
Vorteil dieser Verfahrensweise: Man riskiert nicht den Arbeitsplatz.
LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2013 - 6 Sa 373/13 -, juris
24.7.2013
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