Fristablauf bei Schadensersatzansprüchen gegen anlageberatende Bank - Kapitalmarktrecht
19.11.2013 / ID: 146147
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Anleger sollten Schadensersatzansprüche gegen die anlageberatende Bank aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung unter Umständen bis zum Jahresende geltend machen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Aufgrund der Empfehlung des Bundesfinanzministeriums Anfang 2010, die Mindesthaltefrist für offene Immobilienfonds auf zwei Jahre festzuschreiben, soll es zu massiven Mittelabflüssen bei den offenen Immobilienfonds gekommen sein. Zahlreiche Großanleger sollen ihr Kapital aus den offenen Immobilienfonds abgezogen haben. Deshalb sei es in der Folge zu zahlreichen Schließungen der Portfolios aufgrund von Liquiditätsengpässen gekommen sein.
Nach Auffassung verschiedener Gerichte, sollen Anleger in diesem Zusammenhang spätestens Anfang 2010 gewusst haben, dass auch bei Immobilienfonds die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden könne. Dies ist insbesondere für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Fehlberatung bei offenen Immobilienfonds relevant. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Somit sollen Anleger, die ihr Kapital in offene Immobilienfonds angelegt haben, möglicherweise nur noch bis Ende des Jahres Zeit haben ihre Bank zu verklagen und Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung geltend zu machen.
Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken aufgrund einer Fehlberatung bei offenen Immobilienfonds ist oft der Anlageberater der erste Angriffspunkt. Oft lässt die Qualität der Anlageberatung zu wünschen übrig. Anlageberater müssen ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Anlageberatung, wenn der Anlageberater beim Kunden alle entscheidungsrelevanten Informationen über die Kapitalanlage zur Sprache bringt. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater berücksichtigt auch die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand seines Kunden.
Viele Kapitalanlagen halten nicht, was den Anlegern versprochen wurde. Wenn Anleger wissen wollen, ob diese einen Verlust klaglos hinnehmen müssen, sollten Anleger sich rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist von einem kompetenten Rechtsanwalt im Kapitalmarkrecht beraten lassen.
Ein im Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt findet für jeden Einzelfall heraus, ob der Anlageberater möglicherweise gegen Beratungspflichten verstoßen hat. Anschließend fordert dieser Schadensersatz.
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