Ehrenämter unterliegen keinem Kündigungsschutz
29.11.2013 / ID: 147939
Politik, Recht & Gesellschaft
Ehrenämter unterliegen keinem Kündigungsschutz. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 -. Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen
Ausgangslage:
Arbeitsrechtliche Unklarheiten treten häufig bei der Abgrenzung von Ehrenämtern und bezahlten Arbeitsverhältnissen auf. Hierbei bereiten Fragen wie die Vergütung oder der Kündigungsschutz bei Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit durch den Betreiber oft besondere Konflikte.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Die Klage einer ehrenamtlich Beschäftigten Mitarbeiterin wurde vom Bundesarbeitsgericht am 29. August 2012 mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihre Beschäftigung kein Arbeitsverhältnis begründet und somit auch nicht dem Kündigungsschutz unterliegt. Die Mitarbeiterin war bei einer örtlichen Telefonseelsorge beschäftigt und mündlich gekündigt wurde. Da es sich vorliegend um kein Arbeitsverhältnis handelte, war auch die mündliche Beendigung der Beschäftigung durch den Betreiber zulässig. Allein die Tatsache, dass die Mitarbeiterin in den normalen Dienstplan eingeplant wurde und eine Aufwandsentschädigung erhielt, ließ das Gericht nicht zu.
Das Bundesarbeitsgericht:
" Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen ist - bis zur Grenze des Missbrauchs - rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit, nicht zu erwarten ist. Die Ausübung von Ehrenämtern dient nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Sie ist Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen. Im Streitfall besteht kein Anhaltspunkt für die Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften."
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2011 - 3 Sa 579/10 -
Bewertung:
Die Entscheidung des Gerichts erscheint schlüssig. Jedoch sollte in Zukunft die große Zahl an ehrenamtlich Tätigen und die häufige Notwendigkeit ihrer Arbeit für die Existenz zahlreicher Vereine in die Bewertung derartiger Fälle einbezogen werden.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Da es sich jedoch vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt, sollte eine analoge Vorgehensweise nicht für alle weiteren Fälle erwartet werden. Eine andere Bewertung der Sachlage ist zu erwarten, wenn das Ehrenamt der Sicherung der Existenzgrundlage dient oder der soziale Nutzen der Tätigkeit in Frage steht. Daraus ergäben sich dann möglicherweise zum einen eine eventuell nachträgliche Vergütungspflicht und zum anderen der Kündigungsschutz des ehrenamtlich Tätigen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Ist der vordergründige Zweck des Ehrenamtes kein sozialer, so ist häufig schon die Frage, ob es sich um ein Ehrenamt handelt streitig. Eine Tätigkeit wird in der Regel dann nicht als Ehrenamt im Sinne der Rechtsprechung betrachtet, wenn ein wirtschaftlicher Zweck im Mittelpunkt steht.
29.5.2013
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Bredereck & Willkomm
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