Anlagenvermittler muss Schadensersatz zahlen
06.12.2013 / ID: 149043
Politik, Recht & Gesellschaft
Das Landgericht Braunschweig hat in einem aktuellen Urteil einem Kunden der Schweizer Chronos Finanz AG einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Vermögensberater zugesprochen. Die Chronos Finanz AG betrieb das Geschäft des Policenankaufes, sie kaufte also deutsche Lebensversicherungsverträge auf mit dem Versprechen, ein Vielfaches des aktuellen Rückkaufswertes in einigen Jahren als Kaufpreis an die Kunden zurück zu gewähren. Je nach Vertragsgestaltung sollte die Kaufpreiszahlung mit einer Einmalzahlung und anschließenden Raten oder aber nur in derartigen Raten erfolgen. Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat in der Vergangenheit mehrfach derartige Geschäfte als unerlaubte Bankgeschäfte angesehen und diese untersagt. Die Empfehlung, ein solches Geschäft abzuschließen, verletze die Beratungspflichten eines Kapitalanlagenberaters und verpflichte diesen zu Schadensersatz, so dass Landgericht Braunschweig.
Deutsche Lebensversicherungen genießen sicheren Ruf
"Das Landgericht Braunschweig begründet das Urteil insbesondere damit, dass mit der deutschen Lebensversicherung eine besonders sichere und durch Gesetze geregelte Kapitalanlage auf den Rat des Vermittlers hin verkauft werden sollte und das an eine vollkommen unbekannte Schweizer Firma mit unerforschtem Vermögenshintergrund und teilweise gestundeter Kaufpreiszahlung. Die Käuferin war behördlich nicht überwacht und mit dem ständigen Risiko der Insolvenz behaftet. Zwar hätte der Anleger mit der Chronos Finanz AG möglicherweise etwas mehr Rendite bekommen können, ging allerdings ein ungleich höheres Risiko ein. Hierüber hätte er besonders aufgeklärt werden müssen", erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der das Urteil für seinen Mandanten erstritten hat.
Der Rat von Kapitalanlageberatern, angeblich unrentable Bestandsverträge, insbesondere kapital-bildende
Lebensversicherungen, aufzulösen oder zu kündigen und das freiwerdende Kapital anderen Anbietern zu überlassen, sorgt häufig für juristischen Sprengstoff. Erst aktuell hat das Landgericht München I einen Treuhänder einer Publikumspersonengesellschaft zu Schadensersatz verurteilt, weil die systematische Umdeckung von Lebensversicherungsverträgen (http://www.dasinvestment.com/investments/versicherungen/news/datum/2013/11/11/urteil-zur-umdeckung-von-lebenspolicen/) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt. Das OLG Karlsruhe hat bereits im Jahre 2005 eine besondere Beratungspflicht angenommen, wenn der Kapitalanlagenberater in Lebensversicherungen angelegte Gelder in hochspekulative Investmentfonds umschichten will. Diesen erhöhten Beratungspflichten werden die Kapitalanlagevermittler allerdings im Regelfalle nicht gerecht.
Vermittler sind zur Risikoaufklärung verpflichtet
"Anlageberater, die ihren Kunden die Kündigung einer bestehenden Lebensversicherung empfehlen, bewegen sich auf dünnem Eis. Zwar sind kapitalbildende Lebensversicherungen gelegentlich als legaler Betrug bezeichnet worden und sie sind sicherlich nicht besonders rentierlich. Dafür aber sind sie sicher. Wer die Umschichtung einer derart sicheren Kapitalanlage in hochspekulative und riskante Anlageformen empfiehlt, muss über das geänderte Risikoprofil besonders gründlich aufklären. Wer es nicht tut, haftet auf Schadensersatz", erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Er weist darauf hin, dass in einer Vielzahl der ihm bekannten Fälle die Vermittler von Vertriebsstrukturen ganz gezielt darauf hinwirken, bestehende Lebensversicherungsverträge zu kündigen und die freiwerdenden Gelder als Einmalzahlung in hochriskante und dubiose Sparpläne zu stecken. Unseriöse Anwälte oder Treuhandfirmen machen hierbei häufig sogar noch mit und kassieren geringe Gebühren für die Kündigung jedes einzelnen Versicherungsvertrages.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke (http://www.kanzlei-roehlke.de/) empfehlen, sich die Kündigung bestehender Lebensversicherungen genau zu überlegen und bei Zweifeln an einem vorgeschlagenen alternativen Investment einen spezialisierten Anwalt oder die Verbraucherzentrale aufzusuchen.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Kanzlei Röhlke Rechtanwälte unter 030 715 206 71
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