Strenges Schriftformerfordernis bei Kündigungen und Beschaffenheit der Unterschrift
13.12.2013 / ID: 150020
Politik, Recht & Gesellschaft
Strenges Schriftformerfordernis bei Kündigungen und Beschaffenheit der Unterschrift, ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen
Problem:
Die Unwirksamkeit von Kündigungen ergibt sich automatisch, wenn diese per Fax, E-Mail oder SMS erfolgen. Doch auch die schriftliche Kündigung kann unwirksam sein, wenn die Unterschrift nicht den Anforderungen entspricht.
Die Rechtsprechung:
Für eine ordnungsgemäße Kündigung kommt es nicht darauf an, dass von der Unterschrift allein auf die Person den Unterzeichnenden geschlossen werden kann. Vielmehr muss die Unterschrift ausreichen, um die Person des Unterzeichnenden zu identifizieren. Von der Rechtsprechung wird dabei ein Schriftzug verlangt, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist und somit die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.1.2008, NZA 2008, 521).
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Eine mangelhafte Unterschrift kann im Zweifelsfall Probleme im Kündigungsschutzprozess bereiten. Daher sollte man bei der Unterzeichnung der Kündigungserklärung besondere Sorgfalt walten lassen. Gegebenenfalls muss die übliche Unterschrift, die vielleicht normalerweise nur aus einem Strich besteht, etwas deutlicher dargestellt werden. Zur Vermeidung von Problemen sollten mindestens drei Buchstaben erkennbar sein. Zusätzlich ist es empfehlenswert, den Namen sowie die Funktionsbezeichnung unter der Unterschrift abzudrucken.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Bestehen Unklarheiten bezüglich der Unterschrift, so führt dies oft zu Unsicherheiten im Kündigungsschutzprozess. Dies bedeutet wiederum oft eine höhere Abfindung für den Arbeitnehmer, denn die Abfindung dient der Abwendung eines Prozesses. Je höher das Risiko eines Prozesses, desto höher ist demzufolge häufig auch die Abfindung. Somit sollte man die Wirksamkeit der Unterschrift genau prüfen: Wer hat unterzeichnet? Und entspricht die Unterschrift auch den genannten Anforderungen?
12.6.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin
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