Rechtsschutz Union Versicherung erneut von Landgericht München I wegen Regulierungsverweigerung abgestraft.
08.01.2014 / ID: 151997
Politik, Recht & Gesellschaft
Sachverhalt:
Eine medizingeschädigte Versicherungsnehmerin der Rechtsschutzunion Schaden GmbH (als Schadenabwickler der Alte Leipziger Versicherung) mit Sitz in München hatte in einem Arzthaftungsprozess in der ersten Instanz verloren. Hiergegen wollte sie auf Anraten ihrer Prozessvertreter Berufung einlegen und begehrte dafür Deckungsschutz der Beklagten. Diese verweigerte die Zusage indes mit der Begründung, die Berufung habe keinerlei Erfolgsaussichten und verwies die Prozessvertreter der Klägerin darauf, einen Stichentscheid zu veranlassen. Nach Erhalt dieses Stichentscheides war die beklagte Rechtsschutzunion Versicherung wie oftmals in anderen Fällen zuvor der Auffassung, dieser sei willkürlich erstellt und nicht rechtens.
Prozess:
Diese Auffassung der beklagten Rechtsschutz Union, für die der Geschäftsführer Clemens Cichonczyk verantwortlich zeichnet, sah das Landgericht München I mal wieder anders: Mit Beschluss vom 18.12.2013 führt das Gericht explizit aus, dass der von den Prozessvertretern der Klägerin erstellte Stichentscheid ausreichend ist, um nach § 18 II 2 ARB 2000 eine Bindungswirkung zu entfalten. Der Stichentscheid lasse hinreichend deutlich das Bewusstsein einer schiedsgutachterlichen Tätigkeit erkennen. Die Einwendungen der Verklagten (Rechtsschutzunion) würden ausgeführt und insbesondere dargetan, dass die Feststellungen des Sachverständigen mit einem Privatgutachten angegriffen werden sollen. Das sei auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht verspätet, so dass die Prozessvertreter der Klägerin nicht, wie fälschlich von der Beklagten kolportiert, die Sach- und Rechtslage gröblich verkenne.
Anmerkungen:
Aus Schaden wird man bekanntlich klug, nicht jedoch die Rechtsschutzunion Schaden GmbH (Alte Leipziger). Zum wiederholten Male müssen Versicherungsnehmer zunächst erst einmal gegen ihre eigene Rechtsschutzversicherung vorgehen, um sodann den begehrten Deckungsschutz zu erhalten. Derartige unnötige Deckungsprozesse belasten die Gerichtsbarkeit und die entstehenden Zusatzkosten die Versichertengemeinschaft. Die Aufsichtsbehörde des Versicherers, die BaFin, ist über die Regulierungspraxis des Versicherers seit längerem informiert. Der Behörde gegenüber trägt der Versicherer gerne vor, es handele sich um ein Versehen des entsprechenden Sachbearbeiters. Diese Versehen haben aber offenbar Methode, da mehrere Dutzend Verfahren gegen die Rechtsschutzunion aktenkundig sind.
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