FHH Fonds Nr. 32: MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte stehen offenbar vor der Insolvenz
05.02.2014 / ID: 155813
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Fondshaus-Hamburg-FHH-Schiffsfonds.html Den Containerschiffen MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte aus dem FHH Fonds Nr. 32 droht offenbar die Insolvenz.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Wie das "fondstelegramm" berichtet, wurde für die Containerschiffe MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte Insolvenzantrag gestellt (Az: 5 IN 9/14 und 5 IN 10/14). Das Fondshaus Hamburg (FHH) hatte den Schiffsfonds FHH Nr. 32 im Jahr 2005 aufgelegt. Investiert wurde in die beiden Containerschiffe MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte.
Die Ausschüttungen blieben offenbar hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Grund dafür dürfte die schwere und immer noch anhaltende Krise der Schifffahrt sein. Diese führte scheinbar dazu, dass die Anleger zuletzt ganz auf Ausschüttungen verzichten mussten. Im Fall der Insolvenz der beiden Schiffe droht den Anlegern nun sogar der Totalverlust ihres investierten Geldes.
Damit es nicht soweit kommt, haben die Anleger aber auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Dazu sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann überprüfen, ob Schadensersatzansprüche bestehen und ggfs. die nötigen rechtlichen Schritte einleiten.
Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört die umfassende Risikoaufklärung der Anleger. Denn mit den Anteilen an Schiffsfonds haben sie unternehmerische Beteiligungen erworben. Diese sind naturgemäß einer Reihe von Risiken ausgesetzt - im schlimmsten Fall der Totalverlust des investierten Geldes. Von daher kann von einer sicheren Kapitalanlage, die als Altersvorsorge geeignet ist, in der Regel nicht die Rede sein.
Darüber hinaus müssen die Banken auch über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, aufklären. Nach Rechtsprechung des BGH können diese Rückvergütungen Aufschluss darüber geben, ob die Bank eventuell ihre eigenen Interessen über die des Kunden gestellt hat, so dass es bei Kenntnis der vollen Provision und nicht nur des Agio möglicherweise erst gar nicht zum Kauf der Fondsanteile gekommen wäre.
Unzureichende Risikoaufklärung oder das Verschweigen der Provisionen kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.
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