Pressemitteilung von Michael Rainer

Windwärts Energie GmbH stellt Insolvenzantrag


11.02.2014 / ID: 156671
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/Bank-und-Kapitalmarktrecht.html Die Windwärts Energie GmbH hat nach eigenen Angaben am 7. Februar beim Amtsgericht Hannover Insolvenzantrag gestellt. Nach Prokon ist es die zweite Insolvenz eines Windkraft-Projektierers innerhalb weniger Wochen.

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Die Windwärts Energie GmbH mit Sitz in Hannover wurde 1994 gegründet. In erster Linie entwickelt, finanziert und betreibt das Unternehmen Windenergieanlagen. Die Finanzierung der Projekte erfolgt u.a. über geschlossene Fonds und über die Herausgabe von Genussrechten.

Bereits im Dezember 2013 musste nach Unternehmensangaben die Rückzahlung von Genussrechtekapital in Höhe von 1,9 Millionen Euro ausgesetzt werden. Im Januar konnten auch die Zinsen für insgesamt vier zwischen 2006 und 2013 aufgelegte Genussrechte nicht bedient werden. Insgesamt soll es um ca. 1,3 Millionen Euro gehen. Daher folgte nun der Insolvenzantrag.

Als Grund für die Schwierigkeiten nennt Windwärts Verzögerungen bei verschiedenen Projekten, die das Unternehmen finanziell belasten. Da die Solar- und Windenergiefonds rechtlich eigenständig sind, seien sie von der Insolvenz nicht unmittelbar betroffen. Anders sieht es bei den Genussrechte-Zeichnern aus. Nach Angaben des Handelsblatts sollen etwa 1600 Anleger rund 18,9 Millionen Euro über Genussrechte in das Unternehmen investiert haben. Das Unternehmen kündigte zwar an, dass gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter der Geschäftsbetrieb fortgeführt werde, dennoch sollten sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die rechtlichen Möglichkeiten prüfen und ggfs. die entsprechenden Schritte einleiten kann. Denn im Fall der Insolvenz werden die Genussrechte-Inhaber nachrangig, d.h. zum Schluss bedient. Ihnen droht also möglicherweise der Totalverlust ihres investierten Geldes.

Daher sollte geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz beispielsweise gegen die Anlagevermittler bestehen. Sie hätten die Anleger über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufklären müssen. Liegt keine ordnungsgemäße Anlageberatung bevor, kann das Schadensersatz begründen.

Darüber hinaus müssen auch die Verkaufsprospekte auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben überprüft werden. Bei Prospektfehlern besteht ebenfalls der Anspruch auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Geschäfts.

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