Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Kaufrecht
11.02.2014 / ID: 156719
Politik, Recht & Gesellschaft
Wer bei eBay etwas versteigert, darf die laufende Versteigerung abbrechen - auch dann, wenn es bereits Gebote gibt. Wie der Bundesgerichtshof jetzt nach Mitteilung der D.A.S. entschied, gilt das Eröffnen der Auktion lediglich als ein Angebot unter dem Vorbehalt einer berechtigten Rücknahme.
BGH, Az. VIII ZR 63/13.
Hintergrundinformation:
Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer ein Angebot abgibt und der Käufer dieses annimmt. Dies gilt auch bei einer Online-Auktion. Denn diese gelten rechtlich nicht als Versteigerung, sondern als normaler Kaufvertragsabschluss - es fehlt der Hammer des Auktionators. Eröffnet also der Verkäufer die Online-Versteigerung für einen Artikel, gibt er damit sein Verkaufsangebot ab. Dieses Angebot wird vom Höchstbietenden angenommen, indem dieser darauf bietet. Der Fall: Ein eBay-Verkäufer hatte einen gebrauchten PKW-Motor angeboten. Während die Online-Auktion lief, änderte er seine Meinung - und brach die Auktion ab. Allerdings waren zu diesem Zeitpunkt bereits Gebote abgegeben worden. Der Verkäufer begründete seinen "Rückzieher" zunächst damit, dass er für den Motor außerhalb von eBay einen Käufer gefunden habe. Vor Gericht behauptete er aber, erst während der Auktion erfahren zu haben, dass der Motor keine Straßenzulassung mehr besitze. Der Höchstbietende verklagte den Verkäufer auf Schadenersatz. Er war der Meinung, dass er den Motor mit Gewinn weiterverkauft hätte. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof war nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung der Ansicht, dass hier kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Aus den Geschäftsbedingungen von eBay ergebe sich, dass ein Verkaufsangebot dort generell nur unter Vorbehalt erfolge - habe der Verkäufer ein gesetzliches Rücktrittsrecht, könne er das Angebot zurückziehen. Hier habe der Verkäufer das Recht gehabt, den Verkauf wegen eines Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Motors (die Straßenzulassung) anzufechten. Dies reiche aus, um das Angebot unverbindlich und zurücknehmbar zu machen. Ein Schadenersatzanspruch bestand damit nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014, Az. VIII ZR 63/13
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