Neue EU-Zahlungsverzugsrichtlinie
27.05.2011 / ID: 15752
Politik, Recht & Gesellschaft
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München http://www.grprainer.com führt hierzu näher aus: Die Richtlinie gilt nur für Handelsgeschäfte und Geschäfte zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand. Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und privaten Verbrauchern sind von den neuen Vorschriften nicht betroffen.
Umfragen innerhalb der Inkassobranche belegen, dass sich Behörden besonders lange Zeit mit dem Begleichen fälliger Forderungen lassen. Bei Handelsgeschäften und Geschäften mit der öffentlichen Hand dürfen Unternehmen ihre Verzugsschäden laut der Richtlinie grundsätzlich vom Schuldner als Verursacher wieder einfordern. Dazu zählen auch die Kosten für externe Inkassodienstleistungen.
Laut der Richtlinie können Gläubiger Unternehmen oder öffentlichen Auftraggebern mindestens 40 EUR pauschal als Verzugsschaden berechnen. Die Verzugszinsen sollen mindestens 8-%-Punkte über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank liegen. In der Regel soll der Verzug 30 Tage nach Eingang der Rechnung beziehungsweise dem Erhalt der Waren oder Dienstleistungen eintreten. Eine vorherige Mahnung ist nicht erforderlich. Die Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um diese Richtlinie in nationales Recht zu übertragen.
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