Vergütung von Überstunden nur bei Wissen des Arbeitgebers - Arbeitsrecht
05.03.2014 / ID: 159353
Politik, Recht & Gesellschaft
http://grprainer.com/arbeitsrecht.html Nur wenn der Arbeitgeber von geleisteter Mehrarbeit Kenntnis hat, besteht seitens des Arbeitnehmers unter Umständen ein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Ein Arbeitnehmer hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern und dann vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz auf Bezahlung von Überstunden geklagt (Az.: 5 Sa 257/13). Beide Gerichte wiesen die Klage jedoch ab. Der Kläger, ein angestellter Rechtsanwalt, brachte vor, dass er für die ihm übertragenen Fälle regelmäßig länger als vertraglich vereinbart arbeiten müsse. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass er zum einen von der Mehrarbeit nichts gewusst habe und zum anderen die Mehrarbeit auch nicht erkennbar gewesen sei.
Das LAG ging in seiner Begründung darauf ein, dass ein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit bestehen könne, wenn eine Vergütung im Falle von Mehrarbeit zu erwarten sei, z.B. weil die Höhe des Gehalts eine pauschale Abgeltung von Überstunden nicht erkennen lasse, und die Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehe. Im vorliegenden Fall sei dies wegen des vergleichsweise geringen Bruttolohns auch gegeben, aber das Begehren des Klägers scheitere trotzdem.
Denn nach Ansicht des Gerichts müsse der Anspruch auf Bezahlung von Überstunden anhand differenzierter Angaben dargelegt werden. Dazu zählen beispielsweise die Angabe der genauen Tage und der Tageszeit, an welchen Überstunden geleistet wurde und auch die ausgeführten Tätigkeiten. Zudem müsse der Arbeitnehmer auch erklären, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder gebilligt wurden. Ein Verweis auf die Angemessenheit der Überstunden allein reiche nicht aus.
Vorliegend habe der Kläger diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt. Während seiner zehnjährigen Anstellung habe er den Beklagten nie darauf hingewiesen, dass er zur Erledigung der Arbeiten Überstunden benötige. Daher habe der Arbeitgeber davon ausgehen können, dass der Kläger seine Arbeit innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit erledige. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung bestehe aus diesem Grund nicht.
Bereits im Arbeitsvertrag sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen relevanten Punkten einig sind. Mit der Hilfe eines im Arbeitsrecht versierten Anwalts können beide Parteien sichergehen, dass ihre Interessen im Vertrag ausreichend berücksichtigt werden. Zudem hilft ein Rechtsanwalt auch bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Parteien im Falle eines Rechtsstreits.
http://grprainer.com/arbeitsrecht.html
http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
14.01.2026 | Sovest LLC
Messenger-Überwachung: Verbindung der österreichischen Bundespolizei mit FECRIS. Teil 5
Messenger-Überwachung: Verbindung der österreichischen Bundespolizei mit FECRIS. Teil 5
04.01.2026 | Sovest LLC
Bundesstelle für Sektenfragen: Wie das russische FSB-Netzwerk Österreich infiltrierte. Teil 4
Bundesstelle für Sektenfragen: Wie das russische FSB-Netzwerk Österreich infiltrierte. Teil 4
23.12.2025 | ALLATRA e. V.
Frauen, Frieden, Sicherheit: ALLATRA im Europäischen Parlament
Frauen, Frieden, Sicherheit: ALLATRA im Europäischen Parlament
18.12.2025 | Helping Hands Academy e.V.
"Würde und Gesundheit für 571 Kinder": Helping Hands Academy startet großes Sanitärprojekt in Gambia
"Würde und Gesundheit für 571 Kinder": Helping Hands Academy startet großes Sanitärprojekt in Gambia
17.12.2025 | Die Menschenleserin aus Franken
Weihnachten im Team Familie
Weihnachten im Team Familie

