In der Verwendung eines Ortszusatzes im Firmennamen liegt keine Irreführung - Handelsrecht
07.03.2014 / ID: 159664
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Handelsrecht.html Wird in die Handelsfirma einer GmbH & Co. KG ein Ortszusatz eingefügt, so ist hierin nicht zwingend eine Irreführung zu sehen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschäftigte sich in einem Urteil (Az.: 27 W 57/13) mit der Frage, ob und inwiefern die Aufnahme eines Ortszusatzes in den Namen einer GmbH & Co. KG eine Irreführung darstelle.
Vorausgegangen war die Zurückweisung der Anmeldung einer GmbH & Co. KG mit dem Zusatz "Osnabrück" durch das Registergericht. Die Betreiber des Unternehmens legten gegen die Maßnahme des Registergerichts Beschwerde ein. Als Begründung führten sie an, dass der Unternehmenssitz zwar nicht direkt in der Stadt liege, aber in unmittelbarer Nähe. Zudem werde der Hauptteil der Tätigkeit in der genannten Stadt ausgeübt, weshalb auch ein wesentlicher Bezug hierzu bestehe.
Das OLG Hamm folgte in seiner Entscheidung dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Ob eine Irreführung vorliege, müsse nach dem Verständnis und der Auffassung des angesprochenen Verkehrskreises beurteilt werden. Nach der Meinung der herrschenden Rechtsprechung gibt es unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung in der Ortsangabe einer Firmenbezeichnung mehrere Gründe. Neben dem reinen Hinweis auf den Sitz der Firma könne der Ortszusatz auch den Schwerpunkt der Tätigkeit oder die Herkunft der hergestellten und vertriebenen Produkte bezeichnen. Grundsätzlich müsse aber zwingend ein realer Bezug zu dem genannten Ort bestehen. Ausreichend in diesem Sinne sei aber auch die Angabe einer Großstadt, wenn sich das Unternehmen in deren engeren Wirtschaftsgebiet niedergelassen habe. Aus diesen Gründen sei die Ortsangabe im Firmennamen vorliegend nicht irreführend.
Im Handelsrecht werden die Beziehungen von Kaufleuten untereinander geregelt. Dieses Sonderprivatrecht der Kaufleute enthält Vorschriften über die rechtlichen Verhältnisse zwischen Geschäftspartnern, aber auch wettbewerbs- und gesellschaftsrechtliche Regelungen werden hier getroffen. Ebenso werden die diversen Pflichten, insbesondere die wichtigen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, aufgezählt.
Bei Fragen oder Problemen im Handelsrecht sollten Betroffene die Hilfe eines im Handelsrecht tätigen Anwalts in Anspruch nehmen. Er kann bei der Geltendmachung von Ansprüchen beratend zur Seite stehen und auch die Gestaltung von Verträgen übernehmen.
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