"Unvollständige Selbstanzeigen wirken nicht strafbefreiend."
13.03.2014 / ID: 160469
Politik, Recht & Gesellschaft
"Mit dem heutigen Hoeneß-Urteil setzen die deutschen Gerichte ihren Kurs konsequent fort, unvollständige Selbstanzeigen in Bezug auf eine strafbefreiende Wirkung für unwirksam zu erklären", kommentiert Michael Kalus, Partner der Neusser Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei KBHT Kalus + Hilger die Entscheidung des Münchner Landgerichtes vom heutigen Tage (13.03.2014). "Eine wirksame Selbstanzeige muss so gestaltet sein, dass die Finanzverwaltung anhand der vorgelegten Unterlagen ohne wesentliche Nachuntersuchungen einen Steuerbescheid erlassen kann. Dies war im Fall Hoeneß offenkundig nicht der Fall."
Zur Berechnung und Formulierung einer Selbstanzeige sei, so betont Kalus, eine komplexe Steuer- und Rechtsberatung erforderlich. Die Berater sollten eine langjährige Erfahrung aus vielen Fällen nachweisen können, denn das Gefahrenpotenzial für mögliche Fehler bei der Erstellung einer Selbstanzeige sei beträchtlich. "Wie wir heute erlebt haben, führen Fehler unweigerlich zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige und damit zu einer spürbaren Strafe, selbst wenn der Selbstanzeigende den besten Willen hatte, sich steuerehrlich zu machen."
Der aktuelle Hoeneß-Fall werde den Handlungsdruck auf die Politik weiter erhöhen. "Wir sollten davon ausgehen", so der Neusser Steuerexperte weiter, "dass das Thema strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige oben auf der Agenda des Gesetzgebers bleiben wird. Es steht zu vermuten, dass hier zumindest die Hürden für eine strafbefreiende Wirkung erhöht werden. Wenn man dann noch mit in Betracht zieht, dass sich der Verkauf von sogenannten Steuer-CDs mittlerweile zu einem lukrativen Geschäftsmodell entwickelt hat, kann ich jedem, der noch eigenes oder geerbtes Geld in der Schweiz, in Belgien oder Luxemburg vor dem deutschen Fiskus verbirgt, nur raten, so schnell wie möglich reinen Tisch zu machen."
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