Pressemitteilung von Michael Rainer

MPC Santa-P-Schiffe: MS Santa Patricia droht die Insolvenz


14.03.2014 / ID: 160488
Politik, Recht & Gesellschaft

http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html Nach der MS Santa Priscilla steht das zweite Schiff aus dem MPC Dachfonds Santa-P-Schiffe vor der Insolvenz. Für die MS Santa Patricia wurde Insolvenzantrag gestellt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Über das Containerschiff MS Santa Patricia aus dem von MPC Münchmeyer Petersen Capital AG aufgelegten Dachfonds Santa-P-Schiffe wurde am Amtsgericht Niebüll offenbar das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (5 IN 7/14). Das berichtet das "fondstelegramm". Nachdem bereits Ende 2013 für die MS Santa Priscilla Insolvenzantrag gestellt wurde, steht nun das zweite Schiff aus dem Dachfonds vor dem Aus.

MPC legte den Dachfonds im Jahr 2003 auf. Investiert wurde in die Containerschiffe MS Santa Paola, MS Santa Patricia, MS Santa Philippa, MS Santa Priscilla, MS Santa Regina und MS Santa Regula. Für die Anleger verlief ihre Beteiligung nicht erfreulich. Praktisch mit dem Einsetzen der Schifffahrtkrise blieben auch die Ausschüttungen deutlich hinter den Erwartungen zurück und schließlich ganz aus.

Um den Fonds aus seiner wirtschaftlichen Schieflage zu befreien, wurde im Jahr 2011 frisches Kapital zugeführt. Nun stehen dennoch zwei Schiffe vor der Insolvenz.

Den Anlegern drohen erhebliche finanzielle Verluste. Um den Schaden so weit wie möglich abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarkt versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und dann die entsprechenden Schritte einleiten.

Schadensersatz kann aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Mit den Fondsanteilen wurden unternehmerische Beteiligungen erworben. Diese bieten nicht nur Chancen, sondern bergen auch erhebliche Risiken - bis zum Totalverlust des investierten Geldes. Über diese Risiken hätten die Anleger aber umfassend aufgeklärt werden müssen. Eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz genauso begründen wie das Verschweigen von Rückvergütungen an die vermittelnde Bank. Laut Rechtsprechung des BGH hätte die Bank die Anleger über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung erhält, informieren müssen. Denn diese sogenannten Kickbacks können einen wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben und auch einen möglichen Interessenkonflikt der Bank offenbaren.

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