Infinus: Insolvenzverfahren über ecoConsort AG soll bald eröffnet werden
24.04.2014 / ID: 164586
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/infinus.html Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die ecoConsort AG wird Anfang April gerechnet.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Seit November 2013 befindet sich de ecoConsort AG, die zur Infinus-Gruppe gezählt wird, im vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Regelinsolvenzverfahren soll voraussichtlich Anfang April eröffnet werden. Dann können die Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.
Die ecoConsort AG stellte am 14. November 2013 Insolvenzantrag, nachdem einen Tag zuvor auch der Mutterkonzern Prosavus AG und die Future Business KG (FuBus) den gleichen Weg gegangen waren. Anleger hatten in erster Linie über Orderschuldverschreibungen bei der ecoConsort AG investiert. Der Vertrieb der Produkte soll überwiegend über die FuBus organisiert gewesen sein. Auch die beiden Tochtergesellschaften der ecoConsort AG, die ecoConsort Real Estate GmbH und die ecoConsort Private Equity GmbH, befinden sich derzeit im vorläufigen Insolvenzverfahren.
Mit der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens können die Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Dabei müssen Formen und Fristen beachtet werden. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenter Rechtsanwalt kann dabei behilflich sein.
Allerdings steht zu befürchten, dass für die geschädigten Anleger im Insolvenzverfahren nicht allzu viel zu holen sein wird. Sie müssen eventuell mit massiven Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Das gilt besonders für die Inhaber von Nachrangdarlehen. Daher kann es sinnvoller und erfolgversprechender sein, Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen zu lassen.
Schadensersatzansprüche können möglicherweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein und können sich sowohl gegen das Haftungsdach der Infinus AG als auch gegen die Berater richten. Es muss überprüft werden, ob die hohen Maßstäbe an eine anleger- und objektgerechten Beratung erfüllt wurden. Denn die Anleger hätten im Beratungsgespräch auch über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kommt auch Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht, falls die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß waren.
Schadensersatzansprüche können auch schon geltend gemacht werden, während sich die einzelnen Gesellschaften noch im vorläufigen Insolvenzverfahren befinden.
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