Onlinehandel: Auch teurer Cognac darf zurückgeschickt werden
06.05.2014 / ID: 165649
Politik, Recht & Gesellschaft
6. Mai 2014. Online bestellte Waren können zurückgeschickt werden, wenn es sich nicht um schnell verderbliche Ware handelt. Ein Käufer hatte einen 695 Euro teueren Cognac, den er im Internet bestellt hatte, entkorkt und ohne etwas davon zu verkosten, zurückgeschickt. Wie die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (Jena) informiert, wollte sich der Verkäufer damit nicht abfinden und berief sich darauf, dass es sich in diesem Fall um leicht verderbliche Ware handelt. Er musste sich vom Gericht eines Besseren belehren lassen.
In einem eBay-Shop hatte der Kläger eine Flasche "Societe d"Agriculture Petite Champagne Concour" für 695 Euro bestellt. Als der Kläger nach der Bezahlung die Flasche erhalten hatte, packte er diese aus, entkorkte sie, schickte dann aber den edlen Brand zurück. Rechtsanwalt Sascha Giller von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com): "Ob dem Kunden der Cognac dann doch zu alt oder gar verdorben war, entzieht sich meiner Kenntnis. Sicher ist, dass er den Widerruf des Kaufvertrages gemäß dem Fernabsatzgesetz erklärte, ohne die gesetzliche Frist zu überschreiten und ohne von der Flasche gekostet zu haben."
Der Onlinehändler wollte den Kaufpreis nicht zurückerstatten. Er glaubte, dass das Widerrufsrecht in diesem Fall ausgeschlossen sei, da es sich um schnell verderbliche Ware handelt. Er argumentierte, dass der Cognac nach dem Öffnen Alkohol verliert. Cognac muss aber mindestens 40 Volumenprozent aufweisen; sonst wäre es "nur" noch Branntwein. Der 695 Euro teuere Cognac sei dann verdorben.
Das Gericht konnte die schnelle Verderblichkeit des Cognac nicht nachvollziehen (Az.: 13 S 33/10). Diese gebe es nur bei relativ frischen Lebensmitteln und schnell verderblichen Waren. Der Cognac wurde jedoch schon im Jahr 1919 abgefüllt, hatte 60 Jahre in einem Fass und 35 Jahre in einer Flasche verbracht. "Dass das Gericht eine schnelle Verderblichkeit nicht erkennen konnte, ist durchaus nachvollziehbar", so Sascha Giller. Mit der Entfernung des Korkens, mag der Käufer allerdings sein Recht auf Prüfung der Ware überschritten haben. Dieser Fauxpas des Käufers reichte dem Landgericht Potsdam allerdings nicht für eine Änderung der Entscheidung. "Was der Händler mit dem geöffneten Cognac gemacht hat, ist nicht bekannt", kommentiert Rechtsanwalt Giller. Wenn der Wiederverkauf ausgeschlossen ist, bleibt wenigstens der Eigenverzehr. "À votre sante!"
Weitere Informationen bietet die Kanzlei PWB Rechtsanwälte im monatlichen PWB-Expertenbrief IHR RECHT und unter http://www.pwb-law.com
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