Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens: Zustellung der Klageschrift und Gütetermin (Serie - Teil 1)
27.06.2014 / ID: 170975
Politik, Recht & Gesellschaft
Wer eine Kündigung erhält, hat drei Wochen Zeit beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einzureichen. Wer diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, hat in der Regel seine Chance auf eine Abfindung (ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr oder auch deutlich mehr) vertan. Doch wie läuft so ein Kündigungsschutzverfahren nach Eingang der Kündigungsschutzklage weiter? Damit beschäftigt sich die nachfolgende Artikelreihe von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Heute Teil 1: Zustellung der Klageschrift und Gütetermin
Zustellung der Klageschrift:
Nach Eingang der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht kommt es zur Zustellung einer beglaubigten Abschrift (sowie unter Umständen noch einer weiteren Abschrift) durch das Gericht an den Beklagten, sprich dem Arbeitgeber.
Anberaumung eines Gütetermins:
In der Folge steht die Durchführung einer Güteverhandlung an. Diese wird vom Arbeitsgericht zumeist innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungszustellung anberaumt. Bei der Güteverhandlung handelt es sich um den Versuch des Arbeitsgerichtes, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Einigung zu erreichen. Typischer Fall im Rahmen von Kündigungsschutzangelegenheiten ist dann eine Vereinbarung zwischen den beiden Parteien, die vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben wird (dazu später mehr in der Serie unter dem Stichwort "Abfindungsvergleich").
Ladung zum Gütetermin:
Sie als Arbeitnehmer werden dann ebenso wie der Arbeitgeber eine Ladung zu eben diesem Gütetermin erhalten, in der über den Ort und die Zeit desselben informiert wird. Ebenso sind regelmäßig die Adresse des Gerichts sowie Hinweise zur Anfahrt in dem Schreiben enthalten. Bemühen Sie sich, dort auch unbedingt pünktlich zum angegebenen Termin zu erscheinen. Fragen bezüglich des entsprechenden Gerichtssaals können Ihnen am Eingang beantwortet werden, der konkrete Saal ist jedoch auch auf der Ladung angegeben. Beachten Sie, dass, wenn Sie sich später als 15 Minuten nach dem Zeitpunkt, der auf der Ladung angegeben ist, erst im entsprechenden Gerichtssaal eingefunden haben, gegen Sie Versäumnisurteil ergehen kann. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dagegen innerhalb einer Woche Widerspruch einzulegen. Solche Probleme sind allerdings äußerst ärgerlich und unnötig und können leicht vermieden werden, indem Sie genügend Zeit einplanen und rechtzeitig vor Ort erscheinen.
16.5.2014
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
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