Originalvollmacht bei Kündigung durch einen Bevollmächtigten erforderlich
30.06.2014 / ID: 171151
Politik, Recht & Gesellschaft
Ausgangslage:
Sinnvollerweise beauftragen Arbeitgeber einen Rechtsanwalt, bevor sie eine Kündigung aussprechen. Wird die Kündigung dagegen durch den Rechtsanwalt selbst oder einen anderen Dritten ausgesprochen, birgt dies zusätzliche Risiken im Hinblick auf die Formwirksamkeit der Kündigung und deshalb aus meiner Sicht nicht sinnvoll. Im vorliegenden Fall wird deutlich, was dabei missglücken kann. Der betroffene Arbeitnehmer, hier ein Auszubildender, ließ die Kündigung, die für den Arbeitgeber vom Rechtsanwalt ausgesprochen worden war, unverzüglich mit der Begründung zurückweisen, der Rechtsanwalt habe eine Vollmachtsurkunde nur als Kopie, nicht im Original beigefügt. Im Prozess argumentierte der Arbeitgeber bzw. sein Rechtsanwalt dann, dass das Kündigungsrecht dem Arbeitnehmer bekannt gewesen sei, weshalb das Zurückweisungsrecht gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei.
Entscheidung:
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes war die Zurückweisung wirksam, die Kündigung folglich unwirksam. Dies ergebe sich nach § 174 Satz 1 BGB bereits daraus, dass der Kündigung keine Vollmachtsurkunde des Rechtsanwaltes im Original beigefügt war und der Arbeitnehmer diese deswegen unverzüglich zurückwies. Ein Ausschluss des Zurückweisungsrechtes gemäß § 174 Satz 2 lag nicht vor. Der Beklagte hat den Kläger über das Kündigungsrecht seines jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt.
Das Landesarbeitsgericht: Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Vollmacht muss im Original beigefügt werden; eine (beglaubigte) Fotokopie genügt nicht. Es gilt auch dann nichts anderes, wenn die Kündigung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.
...
Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat.
Gerade das geschieht bei einer Kündigung natürlich schon aus strategischen Gründen regelmäßig nicht.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Fehler wie dieser hier sind absolut vermeidbar. Sofern das Kündigungsschutzgesetz gilt und/oder ein Betriebsrat im Betrieb vorhanden ist, stellt sich die Kündigung bereits als schwierig genug dar. Weitere Fehlerquellen zu schaffen ist somit unnötig. Arbeitgeber werden von mir in der Regel dahingehend beraten, dass sie mit mir gemeinsam die Kündigung fertigen und diese dann auf dem Briefpapier des Arbeitgebers zugestellt wird. Auch die Zustellung hat rechtssicher zu erfolgen und ist zu überwachen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollte immer auch die Wirksamkeit einer ggf. vorliegenden Bevollmächtigung geprüft werden. Sofern der Arbeitgeber die Kündigung durch einen Bevollmächtigten aussprechen lässt und diese nicht eindeutig ist, ist die Kündigung stets vorsorglich unverzüglich zurückzuweisen. Wer sich zur Zurückweisung wiederum eines Dritten, z.B. eines Rechtsanwaltes bedient, muss auch wiederum darauf achten, dass die Zurückweisung mit einer wirksamen Bevollmächtigten vorgenommen wird. Andernfalls droht auch eine Zurückweisung des Rückweisungsschreibens aufgrund von unzureichender Bevollmächtigung. Die Zurückweisung hat unverzüglich (möglichst am Tag oder am Folgetag nach Erhalt der Kündigung) zu erfolgen, um nicht verspätetet zu sein. Arbeitnehmer sollten daher unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung Rechtsrat suchen.
6.3.2014
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
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