Pressemitteilung von Thomas Heidorn

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Kalte Wohnung ist Mangel
Der Frühling ist da, beschert uns aber immer noch recht tiefe Temperaturen. Mieter haben trotzdem Anspruch auf eine leistungsfähige Heizung, die Temperaturen von mindestens 20 Grad Celsius ermöglicht. Werden nur 18 Grad erreicht, stellt das einen Mangel dar, der eine Mietminderung rechtfertigt mahnen ARAG Experten. In einem konkreten Fall wurden von einem Gutachter in einer Mietwohnung an drei von acht aufgezeichneten Tagen um 6.00, 12.00, und 22.00 Uhr trotz aufgedrehter Thermostatventile die 20 Grad Celsius knapp unterschritten. Zu anderen Tageszeiten betrug die tiefste Temperatur etwa 18 Grad Celsius. An einem anderen Tag lag die Temperatur bis 18.00 Uhr dauerhaft unter 20 Grad Celsius. Jedes nicht nur ganz geringfügige oder kurzzeitige Absinken der Raumtemperaturen unter 20 Grad Celsius stellt einen Mangel dar, der den Gebrauch der Wohnung einschränkt, entschied das Gericht. Deshalb sei eine Mietminderung von zehn Prozent angemessen (AG Potsdam, Az.: 23 C 236/10).

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Auch Chefs wehren sich gegen Diskriminierung
Auch gestandene Führungskräfte, können sich laut ARAG Experten gegen Diskriminierung wehren. Der Bundesgerichtshof hat die Position vom Boss in einem aktuellen Urteil gestärkt. In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde erstmals höchstrichterlich bestätigt, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch für Führungskräfte angewendet werden kann. Geklagt hatte der Geschäftsführer einer gemeinnützigen Klinik-GmbH, dessen Dienstvertrag auf fünf Jahre befristet war. Nach Ablauf dieser Zeit lehnte der Aufsichtsrat der Klinikgesellschaft die Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers ab. Als ein Grund für die Nichtverlängerung des Vertrags wurde unter anderem das Alter des Klägers - er war seinerzeit 62 Jahre alt - genannt. Folglich wurde die Stelle mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verurteilte die Gesellschaft wegen Altersdiskriminierung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von insgesamt rund 37.000 Euro. Der BGH hat die Entscheidung des OLG Köln bestätigt, aufgrund von Fehlern bei der Feststellung des Schadens das Urteil aber teilweise aufgehoben und an das OLG Köln zurückverwiesen (BGH, Az.: II ZR 163/10).

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Pflichten eines Verkäufers im Internet
Wer über eine Internetplattform Waren verkauft und diese nicht liefern kann, ist dem Käufer grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. In einem konkreten Fall hatte ein Einkäufer vom Anbieter 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von etwas über 20.000 Euro erworben. Nach dem Kauf teilte der Verkäufer dem Käufer mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Man könne nicht mehr liefern. Der Käufer klagte und trug vor, dass er die Hosen für 30.000 Euro weiterverkauft hätte. Den entgangenen Gewinn wollte er als Schadenersatz. Das Landgericht Coburg gab der Klage in vollem Umfang statt. Durch den Kaufvertrag hatte der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Den Einwand des Verkäufers, die Hosen seien ohne sein Wissen anderweitig verkauft worden, ließen die Richter nicht gelten. Bei Unmöglichkeit der Leistung haftet der Verkäufer grundsätzlich für alle Umstände, die seinem Geschäftskreis zuzurechnen sind, erläutern ARAG Experten. Ein Verkäufer muss demnach seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass eine bereits verkaufte Ware nicht noch einmal verkauft wird (LG Coburg, Az.: 14 O 298/12).

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