FHH Fonds Nr. 25 MS Vega Topas vor der Insolvenz
09.07.2014 / ID: 172037
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Fondshaus-Hamburg-FHH-Schiffsfonds.html Über den Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 25 MS Vega Topas wurde am Amtsgericht Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 526 IN 4/14), berichtet das "fondstelegramm".
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Fondshaus Hamburg hatte den Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 25 MS Vega Topas aufgelegt. Anleger konnten sich seit dem Jahr 2004 beteiligen. Nun steuert der Fonds offenbar in die Insolvenz. Den Anlegern kann damit der Totalverlust ihres investierten Geldes drohen.
Allerdings können sich betroffene Anleger auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, um den Schaden abzuwenden oder wenigstens zu minimieren. So kann zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Grundsätzlich gilt, dass die Kapitalanlage zum Anlegerprofil passen muss: Heißt: Für einen auf Sicherheit bedachten Anleger ist eine riskante und spekulative Geldanlage unpassend.
Auch Schiffsfonds wie der FHH Fonds Nr. 25 MS Vega Topas sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Dazu zählen u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und nicht zuletzt das Risiko des Totalverlusts. Dennoch wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds in vielen Fällen als sichere Kapitalanlage angepriesen ohne die Anleger über die Risiken aufzuklären. Eine umfassende Risikoaufklärung ist aber Bestandteil einer ordnungsgemäßen Anlageberatung.
Darüber hinaus hätten die Banken, die Fonds-Anteile vermittelt haben, auch zwingend über die Provisionen, die sie dafür erhalten haben, aufklären müssen. Denn nach Rechtsprechung des BGH kommt diesen so genannten Kick-Backs eine große Bedeutung zu. Sie können einen Hinweis darauf geben, ob die Bank ihr eigenes Provisionsinteresse möglicherweise über die Wünsche des Kunden gestellt hat. Bei Kenntnis dieser Rückvergütungen hätte der Anleger dann vielleicht von einer Zeichnung der Fondsanteile abgesehen. Dann kann die Kapitalanlage rückabgewickelt werden, d.h. der Anleger erhält gegen Abtretung seiner Anteile sein Geld zurück. Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, sollten damit nicht mehr lange warten, da schon bald Verjährung drohen könnte.
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