IVG Immobilien AG: Insolvenzplan rechtskräftig - Anspruch auf Schadensersatz prüfen
18.07.2014 / ID: 172926
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/IVG-Immobilien-AG-Immobilienfonds.html Der Insolvenzplan für den verschuldeten Immobilienkonzern IVG ist rechtskräftig. Das Landgericht Bonn wies Beschwerden von Aktionären und nachrangigen Gläubigern ab.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die IVG Immobilien AG teilte am 15. Juli mit, dass der vorgelegte Insolvenzplan nun rechtskräftig sei. Das Landgericht Bonn habe die Beschwerden der nachrangigen Gläubiger und Aktionäre verworfen und weitere Rechtsmittel nicht zugelassen. Der Insolvenzplan sieht vor, dass der Immobilienkonzern nun um rund 2,2 Milliarden Euro entschuldet wird. Das solle in erster Linie dadurch gelingen, dass die Gläubiger ihre Forderungen in Eigenkapital tauschen (Debt-to Equity-Swap) und so zu Eigentümern werden. Danach kann das Insolvenzverfahren voraussichtlich wieder aufgehoben werden.
Für die Zeichner der Hybrid-Anleihe, die sich gegen den Tausch ausgesprochen haben, bedeutet dies allerdings, dass sie vermutlich leer ausgehen werden.
Der Insolvenzplan sieht weiter vor, dass das Unternehmen in drei Teile gegliedert wird. Die Immobilien im Eigenbestand werden von der IVG Immobilien AG verwaltet, die IVG Institutional Funds GmbH kümmert sich um die Immobilienfonds für institutionelle Anleger und die IVG Caverns GmbH, die für die Gas-Kavernen zuständig ist.
Die Anleger der IVG Immobilienfonds waren von der Insolvenz des IVG-Konzerns nicht direkt betroffen. Allerdings befinden sich auch einige der geschlossenen IVG Immobilienfonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Betroffene Anleger können sich zur Überprüfung von möglichen Schadensersatzansprüchen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. Ein Ansatzpunkt kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Die Anleger hätten im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Die Banken hätten zudem die Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten haben, offenlegen müssen. Außerdem kann geprüft werden, ob Ansprüche aus Prospekthaftung bestehen. Die Verkaufsprospekte müssen vollständige und wahrheitsgetreue Angaben enthalten, so dass sich die Anleger ein möglichst konkretes Bild von der Kapitalanlage machen können.
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