Bereits gekündigte Lebensversicherung kann nachträglich widerrufen werden
30.09.2014 / ID: 176018
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Rueckabwicklung-von-Lebensversicherungen-und-Rentenversicherungen.html Auch eine Lebensversicherung, die bereits gekündigt wurde, kann noch nachträglich widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 7. Mai 2014 (Az.: IV ZR 76/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Lebensversicherung auch nach Ablauf der Widerrufsfrist noch rückabgewickelt werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde.
Das BGH-Urteil bezieht sich in erster Linie auf Lebensversicherungen, die nach dem so genannten Policen-Modell abgeschlossen wurden. Hier besagte eine Klausel, dass der Widerruf spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr möglich sei, selbst wenn es keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gab. Diese Klausel kippte der BGH und lehnte sich damit an europäisches Recht an.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH lässt sich auch auf Policen anwenden, die bereits gekündigt wurden. Denn wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, hatte er im Grunde genommen keine Alternative zur Kündigung.
Die Kündigung einer Lebensversicherung ist in der Regel ein schlechtes Geschäft, da der Rückkaufswert meist enttäuschend ist. Durch das BGH-Urteil haben Betroffene nun aber die Möglichkeit, ihr "verlorenes" Geld zurückzuholen. Um zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, können sich Betroffene an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Bei einem erfolgreichen Widerruf wird die Versicherung komplett rückabgewickelt. Lediglich eine gewisse Summe für den gewährten Versicherungsschutz wird abgezogen.
Der Widerruf ist also die wesentlich lukrativere Alternative zur Kündigung. Nach der Verabschiedung des Lebensversicherungsreformgesetzes könnte er noch für viele Versicherte interessant werden. Denn das LVRG sieht auch für Altkunden Einschnitte vor. Ihr Anteil an den Bewertungsreserven könnte sinken. Dadurch könnte die private Finanzplanung gehörig durcheinander geraten. Auch hier kann es sich lohnen, einen Widerruf der Lebensversicherung in Erwägung zu ziehen.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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