Pressemitteilung von Dr. Monika Stobrawe

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Steuerrecht


30.09.2014 / ID: 176102
Politik, Recht & Gesellschaft

Hat ein Steuerpflichtiger sechsstellige Steuerschulden angesammelt und immer wieder gegen seine Meldepflicht verstoßen, kann ihm der Reisepass entzogen werden. Dies entschied nach Angaben der D.A.S. das Verwaltungsgericht Berlin. Das Gericht hatte bei einer Steuerschuld von über 531.000 Euro einen Fluchtwillen angenommen.
VG Berlin, Az. VG 23 L 410.14

Hintergrundinformation:
Die Konsequenz von versäumten Steuerzahlungen sind Säumniszuschläge. Bei Steuerhinterziehung können Geld- oder Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Die Bewegungsfreiheit einer Person ohne strafrechtliche Verurteilung einzuschränken, ist ein ungewöhnlicher Schritt - der nichtsdestotrotz in bestimmten Situationen ergriffen werden kann. Der Fall: Ein 60-jähriger Deutscher hatte es mit der Pünktlichkeit bei seinen Steuerzahlungen nicht allzu genau genommen. Im Laufe der Zeit hatte sich in Punkto Einkommenssteuer und Soli eine Schuld in Höhe von 250.000 Euro angesammelt. Auch Umsatzsteuerschulden kamen hinzu, ferner Säumniszuschläge. Insgesamt waren beim Finanzamt über 531.000 Euro offen. Irgendeinen Willen zur Lösung des Problems zeigte der Schuldner jedoch nicht - im Gegenteil wechselte er häufig seinen Wohnort, ohne sich an die in Deutschland vorgeschriebene Meldepflicht zu halten. Auch Auslandsreisen unternahm er fleißig. Als er eines Tages aus Thailand wiederkam, begrüßte ihn die Bundespolizei mit einem behördlichen Bescheid: Ihm wurde wegen der Gefahr der Steuerflucht der Reisepass entzogen. Mit einem Eilantrag ging er gegen diesen Bescheid vor. Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Berlin unterrichtete den Antragsteller zunächst dahingehend, dass er verpflichtet sei, auf dem Eilantrag seine Wohnanschrift anzugeben. Im Verfahren entschied das Gericht nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Passentzug hier rechtens gewesen sei. Das Passgesetz nenne in § 7 einige Fälle, in denen ein beantragter Reisepass nicht auszustellen wäre - z.B., wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass der Passbewerber sich steuerlichen Pflichten entziehen oder zollrechtliche Vorschriften verletzen werde. Aus den gleichen Gründen könne nach § 8 Passgesetz ein Pass auch nachträglich entzogen werden. Bereits die erhebliche Steuerschuld lasse auf eine gewisse "Fluchtgefahr" schließen, dazu komme seine mangelnde Bereitschaft, sich mit seinen Steuerschulden auseinanderzusetzen. Auch die wiederholten Verstöße gegen die Meldepflicht sprächen nicht gerade für den Antragsteller. Das Gericht lehnte den Eilantrag des 60-Jährigen gegen die Entziehung des Reisepasses daher ab. Rechtsmittel sind noch möglich.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.8.2014, Az. VG 23 L 410.14

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